Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Rz. 51
Abs. 5 S. 1 regelt die Höhe des KSt-Erhöhungsbetrags, der aus dem ehemaligen EK 02 zu ermitteln ist, das auf den 31.12.2006 bzw. den abweichenden Zeitpunkt festzustellen ist. Er beträgt 3 % des auf den maßgeblichen Zeitpunkt festgestellten ehemaligen EK 02. Maßgeblicher Zeitpunkt ist regelmäßig der 31.12.2006, Bemessungsgrundlage ist der gesamte Bestand an ehemaligem EK 02, es wird also der "Verbrauch" dieses Bestands durch die KSt-Erhöhung nicht durch eine Verminderung der Bemessungsgrundlage (wie es bei der Berechnung der KSt-Erhöhung nach Abs. 2 geschieht, Rz. 34) berücksichtigt.
Rz. 52
Der KSt-Erhöhungsbetrag ist jedoch begrenzt auf diejenige KSt-Erhöhung, die eintreten würde, wenn die Körperschaft ihr gesamtes am maßgebenden Stichtag vorhandenes Eigenkapital für eine Ausschüttung verwenden würde. Es handelt sich um eine Begrenzung der Höhe nach, d. h., die KSt-Erhöhung nach Abs. 4, 5 kann maximal den nach Abs. 2 eintretenden Betrag erreichen, nicht darüber hinausgehen. Andererseits handelt es sich nicht um einen Mindestbetrag, d. h., die KSt-Erhöhung nach Abs. 4, 5 kann niedriger sein als die nach Abs. 2.
Rz. 52a
Die Bemessungsgrundlage für die KSt-Erhöhung ist begrenzt auf den Betrag, der nach steuerlichen Maßstäben ausschüttbar wäre. Der ausschüttbare Betrag ist nach den Grundsätzen des § 27 Abs. 1 S. 5 KStG zu ermitteln. Danach ist ausschüttbar das Eigenkapital abzüglich des Nennkapitals, soweit dieses nicht im Sonderausweis ausgewiesen und daher ebenfalls ausschüttbar ist. Nennkapital, das durch eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln entstanden ist und in den Sonderausweis einzustellen war, ist also im steuerlichen Sinne "ausschüttbar" und bei Ermittlung des nachzuversteuernden Betrags nicht abzuziehen. Das ist vom Gesetzeszweck gedeckt, da die Auske...