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Frotscher/Drüen, KStG § 27 Nicht in das Nennkapital gele ... / 3.3 Entwicklung des steuerlichen Einlagekontos

Dr. Volker Endert
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Rz. 32

Das steuerliche Einlagekonto wird gem. § 27 Abs. 1 S. 2 KStG stichtagsbezogen festgestellt. Hierzu wird als Anfangsbestand auf den zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs festgestellten Endbestand des Vorjahrs zurückgegriffen. Der Vorjahresbescheid ist insoweit bindend für die Feststellung des steuerlichen Einlagekontos auf den folgenden Stichtag.[1] Dem festgestellten Endbestand kommt insoweit eine Doppelfunktion zu, da dieser zugleich Anfangsbestand des nächsten Wirtschaftsjahrs ist (sog. Gliederungszusammenhang i. S. d. § 27 Abs. 2 S. 2 KStG).

 

Rz. 33

Das steuerliche Einlagekonto ist auf das Ende des Wirtschaftsjahrs zu ermitteln. Unerheblich ist, ob das Wirtschaftsjahr mit dem Kj. endet, ob ein vom Kj. abweichendes Wirtschaftsjahr oder ein Rumpfwirtschaftsjahr besteht, welches einen Zeitraum von weniger als 12 Monaten aufweist.

 

Rz. 34

In dem Zeitraum vom Beginn bis zum Ende des Wirtschaftsjahrs ist das steuerliche Einlagekonto um Zu- und Abgänge fortzuentwickeln. Abgänge hängen einerseits von der Verwendungsreihenfolge des § 27 Abs. 1 S. 3 KStG andererseits von Minderungen aufgrund eines Direktzugriffs (z. B. aufgrund organschaftlich verursachter Mehrabführungen)[2] ab. Diese werden gem. der gesetzlichen Systematik im Folgenden erläutert. Zugänge sind dagegen sowohl externe Kapitalmaßnahmen mit Einwerbung von Geld- oder Sachkapital von Anteilseignern als auch interne Kapitalmaßnahmen wie Kapitalherabsetzungen, die eine Gutschrift auf dem steuerlichen Einlagekonto auslösen.

 

Rz. 35

Zu- und Abgänge sind nach dem Zuflussprinzip bei der Körperschaft im Zeitpunkt der Leistung bzw. des Zu- oder Abflusses zu erfassen.[3] Kapitalmaßnahmen führen im Zeitpunkt der Wirksamkeit zu einer korrespondierenden Erfassung im steuerlichen Einlagekonto. Dies kann der Zeitpunk...

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