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Frotscher/Drüen, KStG 2000, KStG § 32 Einordnung bestimm ... / 7.2.3.4.1 Anrechnung der französischen KSt

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Rz. 64

Ist eine inländische Kapitalgesellschaft mit weniger als 10 % an einer französischen Kapitalgesellschaft beteiligt, ist eine Anrechnung der französischen Körperschaftsteuer möglich, wenn die inländische Kapitalgesellschaft einen Antrag auf Erstattung der französischen Kapitalertragsteuer mit dem Vordruck RF 1 A (fünf Ausfertigungen) an die französische Zahlstelle stellt. Dieser Antrag muss zuvor dem zuständigen inländischen Finanzamt vorgelegt werden, das die Angaben über den Sitz bestätigt und eine Ausfertigung des Antrags zurückbehält, die die Grundlage für den späteren Zahlungsausgleich zwischen der deutschen und der französischen Finanzverwaltung bildet. Der Antragsteller erhält 3 Ausfertigungen vom französischen Finanzamt zurück; in diesen Ausfertigungen hat das französische Finanzamt den Betrag der Steuergutschrift und des in der Bundesrepublik steuerpflichtigen Gesamtbetrags der Ausschüttung bescheinigt. Dies bildet die Grundlage für die Durchführung der Anrechnung durch das deutsche Finanzamt.

Wird ein entsprechender Antrag unter Einschaltung des zuständigen inländischen Finanzamts gestellt, wird die Steuergutschrift auf Antrag auf die inländische Körperschaftsteuer für das Jahr angerechnet, in dem die Ausschüttung hier steuerlich erfasst worden ist. In diesem Fall gehört auch die Steuergutschrift zu den der inländischen Besteuerung unterliegenden Einkünften (sogenannte "Bruttobesteuerung").

 

Rz. 65

Eine aus Frankreich bezogene Bardividende in Höhe von 100 DM wirkt sich bei der Ermittlung des Einkommens, der Festsetzung der Körperschaftsteuer und der Entwicklung des verwendbaren Eigenkapitals wie folgt aus:

Veranlagungszeiträume 1994—1998:

 
Bardividende (Nettozufluss im Inland) 100,00 DM
zzgl. französische Steuergutschrift 50,00 DM
steuerpflichtige Dividende 150...

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