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Frotscher/Drüen, KStG 2000, KStG § 28 Für die Ausschüttu ... / 3.2.3.7 Früheres Recht und Übergangsregelung

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Rz. 32

Die Frage, mit welchem verwendbaren Eigenkapital "andere Ausschüttungen" zu verrechnen waren, war bis zum Vz 1983 nicht ausdrücklich geregelt. Die Antwort konnte jedoch aus der in § 29 Abs. 2 enthaltenen Regelung über die zeitliche Abgrenzung des verwendbaren Eigenkapitals abgeleitet werden, und zwar für die im Laufe eines Wirtschaftsjahres beschlossenen Vorabausschüttungen aus § 29 Abs. 2 S. 2, für die übrigen "anderen Ausschüttungen" (insbesondere die verdeckten Gewinnausschüttungen) aus § 29 Abs. 2 S. 3. Nach beiden Regelungen trat für "andere Ausschüttungen", dem Wortlaut des Gesetzes nach, die Rechtsfolge ein, dass sie gegen das verwendbare Eigenkapital zum Schluss des der Ausschüttung vorangehenden Wirtschaftsjahres zu verrechnen waren.

 

Rz. 33

Diese Art der Verrechnung konnte, bei Fehlen eines Bestandes an verwendbarem Eigenkapital, dazu führen, dass die "anderen Ausschüttungen" durch Kumulation von Tarif- und Ausschüttungsbelastung mit Körperschaftsteuer in Höhe von 112,25 % belastet waren (zur Belastung nach der Neuregelung vgl. Rz. 22).

 
Praxis-Beispiel
 
vEK am 1.1.01 — alle Teilbeträge 0,00  
Gewinn = erklärtes Einkommen 01 0,00  
verdeckte Gewinnausschüttung 100,00  
Einkommen 100,00  
KSt (zu dem damaligen Steuersatz von 56 %) 56,00  

Entwicklung des verwendbaren Eigenkapitals:

 
  EK 56 EK 02 Summe
Anfangsbestand 1.1.01 0,00 0,00 0,00
vGA 01   ./. 100,00 ./. 100,00
KSt-Erhöhung: 9/16 × 100   ./. 56,25 ./. 56,25
Zugang Einkommen 01: 100 ./. 56 44,00   44,00
Stand 31.12.01 44,00 ./. 156,25 ./. 112,25
Körperschaftsteuerbelastung:      
Tarifbelastung des Einkommens 56,00    
Körperschaftsteuererhöhung 56,25    
Körperschaftsteuer 01 112,25    

Allerdings ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Körperschaftsteuerbelastung von 112,25 % nicht um eine Defi...

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