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Frotscher/Drüen, KStG 2000, KStG § 27 Minderung oder Erh ... / 7.3.1 Begriffe und Tatbestand

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Rz. 137

Die Regelung über die Zuordnung der ausschüttungsbedingten Körperschaftsteueränderungen der "anderen Ausschüttungen" enthält § 27 Abs. 3 S. 2, die Regelung über die Verrechnungsgrundlage, d. h. aus welchem verwendbaren Eigenkapital die ausschüttungsbedingten Körperschaftsteueränderungen zu ermitteln sind, enthält § 28 Abs. 2 S. 2.

Der Grund für die eigenständige Regelung, die von der Regelung für die auf einem ordnungsmäßigen Gewinnverteilungsbeschluss beruhenden Gewinnausschüttungen (Abs. 3 S. 1) abweicht, besteht darin, dass bei offenen Gewinnausschüttungen aufgrund des ordnungsgemäßen Gewinnverteilungsbeschlusses die zeitliche Zuordnung ohne Weiteres feststeht. Da die Gewinnverteilungsbeschlüsse das Wirtschaftsjahr angeben, für das ausgeschüttet wird (vgl. Rz. 134), kann die steuerliche Zuordnung hieran anknüpfen. Eine solche eindeutige zeitliche Zuordnung besteht bei den "anderen" Ausschüttungen aber zumindest dann nicht, wenn sie nicht auf einem Gewinnverteilungsbeschluss beruhen, wie in dem praktisch wichtigsten Fall der verdeckten Gewinnausschüttung. Die zeitliche Zuordnung der Körperschaftsteueränderungen zu einem Veranlagungszeitraum muss daher nach anderen Kriterien erfolgen. Entsprechendes gilt für die Bestimmung der Verrechnungsgrundlagen, aus denen die ausschüttungsbedingten Körperschaftsteueränderungen abgeleitet werden, in § 28 Abs. 2 S. 2 (vgl. § 28 Rz. 19).

 

Rz. 138

"Andere Ausschüttungen" i.S.d. § 27 Abs. 3 S. 2 sind alle Ausschüttungen und sonstigen gesellschaftsrechtlichen Vermögenszuwendungen an den Anteilsinhaber, die nicht auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr beruhen (vgl. Rz. 130 sowie die Übersicht in Rz. 194). Die "andere Ausschüttung" ist somit eine...

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