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Frotscher/Drüen, KStG § 14 Aktiengesellschaft oder Komma ... / 4.1.7 Steuerfreie Vermögensmehrungen

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Rz. 604

Dem Organträger ist lediglich das stpfl. Einkommen der Organgesellschaft zuzurechnen. Auf der Ebene der Organgesellschaft sind daher alle steuerfreien Vermögensmehrungen aus der Einkommensermittlung auszuscheiden. Dazu gehören Einlagen, steuerfreie ausl. Vermögensmehrungen, die InvZul, steuerfreie Einnahmen nach § 3 EStG sowie etwaige Freibeträge. Ausnahmen gelten lediglich, soweit nach § 15 S. 1 Nr. 2 KStG die Bruttomethode anzuwenden ist, weil die Steuerbefreiung rechtsformabhängig ist.[1] Nicht rechtsformabhängige Steuerbefreiungen, wie etwa die InvZul, sind auf der Ebene der Organgesellschaft freizustellen.

 

Rz. 605

Gleiches gilt für nicht rechtsformabhängige Vermögensminderungen. Auch über deren Berücksichtigung ist auf der Ebene der Organgesellschaft zu entscheiden. Das gilt auch für ausl. Vermögensminderungen, deren Abzugsfähigkeit nach § 2a Abs. 1, 2 EStG eingeschränkt ist. Über die Abzugsbeschränkung bzw. den Abzug in den Folgejahren ist auf der Ebene der jeweiligen Organgesellschaft zu entscheiden, d. h., es ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 2a Abs. 1, 2 EStG vorliegen und ob ein Ausgleich mit Gewinnen aus demselben Staat und derselben Art möglich ist. Der Verlustausgleich bzw. -abzug nach § 2a Abs. 1, 2 EStG vollzieht sich daher auf der Ebene der Organgesellschaft. Positive bzw. negative Einkünfte anderer Organgesellschaften oder des Organträgers sind nicht bei der Organgesellschaft, sondern beim Verlustausgleich bzw. -abzug auf der Ebene der jeweiligen anderen Gesellschaft des Organkreises zu berücksichtigen. Lediglich das Ergebnis des durchgeführten oder, mangels positiver Einkünfte derselben Art aus demselben Staat der jeweiligen Organgesellschaft, nicht durchgeführten Verlustausgleichs oder -abzugs ist bei der Einkommensermittlung dem Organtr...

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