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Frotscher/Drüen, GewStG § 7a Sonderregelung bei der Ermi ... / 2 Nichtberücksichtigung von Schachtelprivilegien (§ 7a Abs. 1 GewStG)

Prof. Dr. Georg Schnitter
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Rz. 9

Im Rahmen von gewerbesteuerlichen Organschaften gelten Organgesellschaften nach § 2 Abs. 2 S. 2 GewStG als Betriebsstätten des Organträgers. Organträger und Organgesellschaften sind selbstständige Gewerbebetriebe, deren Gewerbeerträge getrennt voneinander zu ermitteln sind. Erst danach erfolgt eine Zusammenrechnung der Gewerbeerträge der Organgesellschaften mit dem Gewerbeertrag des Organträgers. Hierbei sind Doppelerfassungen und Doppelkürzungen nach den Grundsätzen der eingeschränkten Einheitstheorie zu beseitigen. An den aufgezeigten Grundsätzen ändert § 7a GewStG nichts. Auch § 15 S. 1 Nr. 2 S. 1 KStG findet als ertragsteuerliche Gewinnermittlungsvorschrift weiterhin auf der Ebene der Organgesellschaft Anwendung. Durch § 7a GewStG soll nur die Besserstellung des Dividendenbezugs über eine Organgesellschaft im Vergleich zum Dividendenbezug über eine Gesellschaft, die nicht Organgesellschaft ist, verhindert werden.[1] Zu diesem Zweck wird nach § 7a GewStG der Gewerbeertrag der Organgesellschaft zweistufig ermittelt.[2] Auf der ersten Stufe ist nach § 7a Abs. 1 GewStG der Gewerbeertrag der Organgesellschaft ohne Anwendung von § 9 Nr. 2a, 7 und 8 GewStG zu errechnen. Damit zusammenhängende Aufwendungen sind nicht nach § 8 Nr. 1 GewStG hinzuzurechnen. Danach wird auf der zweiten Stufe der so ermittelte Gewerbeertrag der Organgesellschaft unter Berücksichtigung der Rechtsform des Organträgers hinsichtlich der in § 7a Abs. 2 GewStG genannten Positionen korrigiert. Ermittelt wird der sich daraus ergebende "Zurechnungsbetrag der Organgesellschaft zum Organträger" auf der Ebene der Organgesellschaft.[3]

 

Rz. 10

Bezieht die Organgesellschaft Dividenden von einer Kapitalgesellschaft, sind diese nach § 8 Abs. 1 KStG Teil ihres Einkommens. Die Anwendung von § 8b Abs. 1, 5 KStG...

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