1 Allgemeines
Rz. 1
§ 2 GewStG legt den Steuergegenstand und damit das Steuerobjekt der GewSt fest. Aus dieser Vorschrift wird der Objektsteuercharakter der GewSt deutlich. Die GewSt knüpft nicht an die Person des Steuerpflichtigen an, sondern an das Steuerobjekt. Ob eine Tätigkeit gewerbesteuerpflichtig ist, bestimmt sich daher nicht nach Tatbestandsmerkmalen, die der Steuerpflichtige erfüllen muss, sondern nach Voraussetzungen, die die fragliche Tätigkeit und damit das Steuerobjekt erfüllen muss. Sofern die Tätigkeit diese Voraussetzungen nicht erfüllt, unterliegt der Steuerpflichtige mit dieser Tätigkeit auch nicht der GewSt. Damit kann also ein Steuerpflichtiger mit bestimmten Tätigkeiten nicht der GewSt unterliegen, auch wenn er ansonsten gewerblich tätig ist.
§ 2 GewStG regelt die sachliche Steuerpflicht. Es wird festgelegt, welche Sachverhalte der GewSt-Pflicht unterfallen. Davon ist die subjektive Steuerpflicht zu unterscheiden, die in § 5 GewStG geregelt ist. Nach der subjektiven Steuerpflicht bestimmt sich, wer zur Zahlung der GewSt verpflichtet ist.
Die sachliche Steuerpflicht umfasst jeden stehenden Gewerbebetrieb, der im Inland (zum Begriff § 2 Abs. 7 GewStG) durch eine inländische Betriebsstätte betrieben wird. Damit wird durch § 2 GewStG auch der räumliche Anwendungsbereich auf das Inland begrenzt.
2 Stehender Gewerbebetrieb (§ 2 Abs. 1 S. 1 GewStG)
Rz. 2
Das GewStG unterscheidet zwischen dem stehenden Gewerbe und dem Reisegewerbe. Dies ist maßgeblich dadurch begründet, dass die Regelungen der GewSt für das stehende Gewerbe auf dem Vorhandensein zumindest einer Betriebsstätte aufbauen. Das Vorliegen einer Betriebsstätte begründet die Inlandseigenschaft, die Hebeberechtigung für die jeweilige Gemeinde, damit auch den anzuwendenden Hebesatz und die Zerlegung des Steuermessbetrags auf verschiedene Gemeinden. Ein Re...