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Frotscher/Drüen, GewStG § 11 Steuermesszahl und Steuermessbetrag

Prof. Dr. Georg Schnitter
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1 Inhalt und Zweck der Vorschrift

 

Rz. 1

Die Berechnung der GewSt erfolgt in 2 Schritten. Der ermittelte Gewerbeertrag wird zunächst mit der Steuermesszahl multipliziert.[1] Ergebnis ist der GewSt-Messbetrag.[2] Die Ermittlung des GewSt-Messbetrags obliegt den FÄ. Er dient als Grundlage für die Festsetzung und Erhebung der GewSt. Die GewSt selbst wiederum ergibt sich nach Multiplikation des GewSt-Messbetrags mit dem jeweiligen Hebesatz[3] der hebeberechtigten Gemeinde.[4]  § 11 GewStG bestimmt in diesem Zusammenhang die Steuermesszahl und regelt die Berechnung des GewSt-Messbetrags. Des Weiteren sieht § 11 GewStG für bestimmte Unternehmen Freibeträge vor.

 

Rz. 2

§ 11 GewStG stellt eine Tarifvorschrift für die Ermittlung des GewSt-Messbetrags, keine Kürzungsvorschrift dar.[5] Sie knüpft an den Gewerbeertrag an.

 

Rz. 2a

Enthalten war § 11 GewStG bereits im GewStG 1936.[6] Seit der Bekanntmachung des GewStG v. 15.10.2002[7] wurde § 11 GewStG mehrfach geändert:

  • Durch Gesetz v. 29.12.2003[8] wurde die ermäßigte Steuermesszahl für Hausgewerbetreibende und gleichgestellte Personen mit Wirkung ab Ez 2004 von 50 % auf 56 % erhöht.
  • Die durch Gesetze v. 9.12.2004[9] und v. 13.12.2006[10] vorgenommenen Änderungen waren lediglich redaktioneller Natur.
  • Durch Gesetz v. 14.8.2007[11] wurde mit Wirkung ab Ez 2008 der bisher für Personenunternehmen geltende Staffeltarif abgeschafft. Gleiches galt auch für die bisherige allgemeine Steuermesszahl von 5 %. Seit Ez 2008 gilt für alle Gewerbebetriebe eine einheitliche allgemeine Steuermesszahl von 3,5 %.
  • Durch Gesetz v. 17.3.2009[12] wurde der in § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 GewStG geregelte Freibetrag mit Wirkung ab Ez 2009 von 3.900 EUR auf 5.000 EUR angehoben.
  • Die letzte Änderung von § 11 GewStG – sie war lediglich redaktioneller Natur – erfolgte durch Gesetz v. 8.12.2010.[13]
 

Rz. 2b

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Gewerbesteuergesetz / § 11 Steuermesszahl und Steuermessbetrag
Gewerbesteuergesetz / § 11 Steuermesszahl und Steuermessbetrag

  (1) 1Bei der Berechnung der Gewerbesteuer ist von einem Steuermessbetrag auszugehen. 2Dieser ist durch Anwendung eines Prozentsatzes (Steuermesszahl) auf den Gewerbeertrag zu ermitteln. 3Der Gewerbeertrag ist auf volle 100 Euro nach unten abzurunden und ...

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