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Fortgesetzte Tätigkeit in der Insolvenz

Dr. Christoph Wäger
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Leitsatz

Ist bei einer Tätigkeit ohne Wissen und Billigung des Insolvenzverwalters unklar, ob es sich umsatzsteuerrechtlich um eine solche des Insolvenzschuldners handelt, entsteht keine Masseverbindlichkeit.

 

Normenkette

§ 35, § 55 InsO, § 174 Abs. 5 Satz 2 AO

 

Sachverhalt

Über das Vermögen des früheren Steuerberaters E, für den ein Berufsverbot besteht, wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. E war nach der Verfahrenseröffnung für die E‐KG (KG) tätig.

Aufgrund einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung kam das FA B zu dem Ergebnis, dass die KG keinen Geschäftsbetrieb entfaltet habe und steuerpflichtige Umsätze dem E als Einzelunternehmer, nicht aber der KG, zuzurechnen seien.

Hiervon abweichend war das FA für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung D der Auffassung, dass diese Umsätze nicht dem E, sondern der KG zuzuordnen seien, weil diese im Außenverhältnis gegenüber den Mandanten als Vertragspartner aufgetreten sei.

Eine Freigabe nach § 35 Abs. 2 InsO erklärte der Insolvenzverwalter nicht. Aufklärungsmaßnahmen des Insolvenzverwalters blieben erfolglos. Entsprechend dem FA B ging das FA davon aus, dass nicht die KG, sondern der Insolvenzschuldner E die Umsätze ausgeführt habe und eine Masseverbindlichkeit vorliege. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren gab das FG (FG Köln, Urteil vom 11.10.2017, 9 K 3566/14, Haufe-Index 11395014, EFG 2018, 149) der Klage statt.

 

Entscheidung

Der BFH bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz.

 

Hinweis

1. Übt der Insolvenzschuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter nach § 35 Abs. 2 Satz 1 InsO ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden...

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      Entscheidungsstichwort (Thema) Fortgesetzte Tätigkeit in der Insolvenz  Leitsatz (amtlich) Ist bei einer Tätigkeit ohne Wissen und Billigung des Insolvenzverwalters unklar, ob es sich umsatzsteuerrechtlich um eine solche des Insolvenzschuldners handelt, ...

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