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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld, Außensteuerrecht, ... / d) Erstattungsverfahren nach § 50d Abs. 1 EStG (Satz 1)

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„(1) [1] ... völlige oder teilweise Entlastung nach § 50d Absatz 1, ...”

 

Rz. 54

[Autor/Stand] Nur im Erstattungsverfahren für beschränkt Steuerpflichtige gemäß § 50d EStG. Die besonderen Voraussetzungen des § 50j EStG gelten allein für das Erstattungsverfahren für Abzugsteuern, das § 50d Abs. 1 Satz 2 bis 12 EStG für beschränkt Steuerpflichtige vorsieht. Da die Regelung des § 50j EStG nur Einkünfte betrifft, die der Kapitalertragsteuer unterliegen, ist das Erstattungsverfahren des § 50d Abs. 1 EStG nur im Hinblick auf die Erstattung von Kapitalertragsteuer, nicht aber im Hinblick auf die Erstattung des Steuerabzugs nach § 50a EStG betroffen.

 

Rz. 55

[Autor/Stand] Nicht in sonstigen Erstattungsverfahren für beschränkt Steuerpflichtige. § 50j EStG findet aufgrund der ausschließlichen Bezugnahme des Satzes 1 auf das Erstattungsverfahren des § 50d Abs. 1 EStG keine Anwendung in sonstigen besonderen Kapitalertragsteuer-Erstattungsverfahren, die auch bzw. ausschließlich beschränkt Steuerpflichtigen offenstehen, wie denjenigen des § 7 Abs. 5 InvStG, des § 11 Abs. 1 InvStG oder des § 44a Abs. 9 EStG. Eine Geltung in diesen Verfahren ist zusätzlich dadurch ausgeschlossen, dass die Entlastungsansprüche in diesen Fällen nicht auf einem DBA beruhen (s. Rz. 47 ff.).

 

Rz. 56

[Autor/Stand] Nicht im Freistellungsverfahren für beschränkt Steuerpflichtige. In Folge der ausdrücklichen und ausschließlichen Bezugnahme von Abs. 1 Satz 1 auf den Anspruch auf Entlastung nach § 50d "Abs. 1" bleibt die andere der beiden Verfahrensarten des § 50d EStG zur Entlastung von Abzugsteuern auf der Grundlage eines DBA, das sog. Freistellungsverfahren nach dessen Abs. 2, unberührt von § 50j EStG.[4] Der Finanzausschuss des Bundestages begründete dies im Gesetzgebungsverfahren damit, dass "das Freistellungsverfa...

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