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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld, Außensteuerrecht, ... / 1. Allgemeiner Nahestehensbegriff (Satz 1)

Dr. Xaver Ditz, Prof. Dr. Dr. h.c. Franz Wassermeyer
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(3) 1 Für Zwecke der §§ 7 bis 12 ist eine Person dem Steuerpflichtigen unter den Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 nahestehend.

 

Rz. 233

[Autor/Stand] Funktion des § 7 Abs. 3. § 7 Abs. 3 definiert die "nahestehende Person" für Zwecke der Hinzurechnungsbesteuerung. Dazu enthält die Vorschrift keine eigene Begriffsabgrenzung, sondern verweist auf § 1 Abs. 2. Der Begriff der nahestehenden Person ist vor allem für die Tatbestandsvoraussetzung des § 7 Abs. 1 Satz 1 der "Beherrschung" relevant. Diese wird in § 7 Abs. 2 definiert. Danach liegt eine Beherrschung i.S.d. § 7 Abs. 1 vor, wenn dem Steuerpflichtigen allein oder zusammen mit ihm nahestehenden Personen am Ende des Wirtschaftsjahres der ausländischen Gesellschaft mehr als die Hälfte der Anteile am Nennkapital, mehr als die Hälfte der Stimmrechte oder mehr als die Hälfte des Anteils am Gewinn oder des Liquidationserlöses der Gesellschaft zusteht. Die Beherrschung kann demnach von dem Steuerpflichtigen allein ausgehen oder ihm durch Anteile an der Zwischengesellschaft, die durch nahestehende Personen gehalten werden, vermittelt werden. Damit bildet die "nahestehende Person" ein zentrales Begriffselement der Beherrschung. Dies geht zurück auf Art. 7 Abs. 1 Buchst. a ATAD, der eine Beherrschung ebenfalls entweder durch den Steuerpflichtigen selbst oder über Anteile an der Zwischengesellschaft, die von verbundenen Unternehmen vermittelt werden, vorsieht.

 

Rz. 234

[Autor/Stand] Hintergrund des Art. 7 Abs. 1 Buchst. a i.V.m. Art. 2 Abs. 4 ATAD. § 7 Abs. 2 definiert die Beherrschung nach den Vorgaben des Art. 7 Abs. 1 Buchst. a ATAD, indem die Beherrschung des unbeschränkt Steuerpflichtigen "allein oder zusammen mit ihm nahestehenden Personen" gegeben sein muss. § 7 Abs. 3 Satz 1 definiert das "Nahestehen", indem er auf § 1 Abs. 2 verw...

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