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Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG § 20 Steuerschuldner / 2.2.2 Gesamtschuldner und Auswahlentscheidung

Karlheinz Konrad
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Rz. 5

Die Entscheidung, welcher von mehreren Gesamtschuldnern aus demselben Rechtsgrund in Anspruch genommen werden soll, steht nicht im freien Belieben, sondern im pflichtgemäßen Auswahlermessen der Behörde, für das die allgemeinen Grundsätze des § 5 AO gelten. Der einzelne Abgabenschuldner kann daher nur aufgrund einer Ermessensentscheidung unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der wirtschaftlichen Bedeutung der jeweiligen Tatbestandsverwirklichung in Anspruch genommen werden.[1] In einer Kammerentscheidung deutet das BVerfG die Regelung des § 20 Abs. 1 S. 1 ErbStG zur Steuerschuldnerschaft des Schenkers im Ergebnis in einen Haftungstatbestand um: Es bedürfe eines hinreichenden Sachgrunds für das Einstehenmüssen des Schenkers für die Steuerschuld des Beschenkten. Hierzu zählt das BVerfG u. a. die Tatsache, dass der Schenker die Entrichtung der geschuldeten Steuer vertraglich übernommen hat, oder das kollusive Zusammenwirken von Schenker und Beschenktem.[2] Die Ermessensentscheidung bedarf nach Maßgabe des § 121 Abs. 1 AO einer Begründung, soweit diese zum Verständnis des Steuerbescheids erforderlich und die Begründung nicht nach § 121 Abs. 2 AO entbehrlich ist. Setzt das FA die Schenkungsteuer gegen den Bedachten fest, braucht es dies im Regelfall nicht zu begründen, weil eine Begründung zum Verständnis des Steuerbescheids nicht erforderlich ist. Dem Wortlaut des § 20 Abs. 1 S. 1 ErbStG und dem Charakter der Schenkungsteuer als einer Bereicherungssteuer entsprechend ist das FA nämlich grundsätzlich gehalten, sich bei der Anforderung der Steuer an den Bedachten zu halten.[3]

 

Rz. 6

Hingegen hat sich das FA in 1. Linie an den Schenker zu halten, wenn er dies beantragt, die Schenkungsteuer gem. § 10 Abs. 2 ErbStG übernommen hat oder wenn die Inanspruc...

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