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Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG § 12 Bewertung / 5.6 Bewertung der Betriebswohnungen und des Wohnungsteils (§ 167 BewG)

Dr. Hans-Joachim Horn
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Rz. 478

Der Wohnteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft umfasst die Gebäude und Gebäudeteile, die dem Inhaber des Betriebs, den zu seinem Haushalt gehörenden Familienangehörigen und den Altenteilern zu Wohnzwecken dienen.[1]

Zwischen Wohnung und Betrieb muss nach den jeweiligen wirtschaftlichen Gegebenheiten eine unlösbare Einheit bestehen.[2] Das ist der Fall, wenn es die Bewirtschaftung des Betriebes erforderlich macht, dass der Betriebsinhaber ständig beim Betrieb wohnt, um die laufende Versorgung und Überwachung des Betriebes, insbesondere des Viehbestandes, durch seine Anwesenheit und seine Arbeitsbereitschaft sicherzustellen.[3] Betriebswohnungen sind Wohnungen, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen bestimmt, aber nicht dem Wohnteil zuzurechnen sind.[4] Zu denken ist an Wohnungen, die von im Betrieb angestellten, nicht zur Familie des Betriebsinhabers gehörenden Arbeitskräften genutzt werden.

Nach der Begründung des Regierungsentwurfs zum ErbStRG ist die Zuordnung des Wohnteils zum LuF Vermögen aufgrund örtlicher und tatsächlicher Besonderheiten bei der Ermittlung des gemeinen Werts weiterhin erforderlich. Trotz geänderter Rahmenbedingungen bei der Bewirtschaftung von Betrieben befänden sich Wohngebäude eines Land- und Forstwirts regelmäßig im Außenbereich oder seien eng mit den Wirtschaftsgebäuden verzahnt. Da für diesen Bereich regelmäßig keine geeigneten Bodenrichtwerte zur Verfügung stünden, sei es auch künftig geboten, die Bewertung des Wohnteils im Rahmen des LuF Vermögens vorzunehmen.[5]

 

Rz. 479

Nach § 167 Abs. 1 BewG erfolgt die Bewertung der Betriebswohnungen und des Wohnteils nach den Vorschriften, die für die Bewertung von Wohngrundstücken im Grundvermögen gelten. Da § 182 BewG das jeweils anzuwendende Bewertungsverfahren in Abh...

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