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Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG § 12 Bewertung / 5.4.2 Nebenbetriebe

Dr. Hans-Joachim Horn
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Rz. 434

Nebenbetriebe sind nach § 42 Abs. 1 BewG Betriebe, die dem Hauptbetrieb zu dienen bestimmt sind und nicht einen selbstständigen gewerblichen Betrieb darstellen.

Nach R 15.5 Abs. 3 S. 1 EStH 2020 liegt ein Nebenbetrieb der Land- und Forstwirtschaft vor, wenn

  • überwiegend im eigenen Hauptbetrieb erzeugte Rohstoffe be- oder verarbeitet werden und die dabei gewonnenen Erzeugnisse überwiegend für den Verkauf bestimmt sind

    oder

  • ein Land- und Forstwirt Umsätze aus der Übernahme von Rohstoffen (z. B. organische Abfälle) erzielt, diese be- oder verarbeitet und die dabei gewonnenen Erzeugnisse nahezu ausschließlich im eigenen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft verwendet

und die Erzeugnisse im Rahmen einer 1. Stufe der Be- oder Verarbeitung, die noch dem land- und forstwirtschaftlichen Bereich zuzuordnen ist, hergestellt werden.

Der BFH stellt für die Abgrenzung zwischen einem selbstständigen Gewerbebetrieb und einem landwirtschaftlichen Nebenbetrieb in erster Linie auf den Umfang der Veränderung ab, den die landwirtschaftlichen Produkte in dem zu beurteilenden Betrieb erfahren.[1] Ein Nebenbetrieb liegt danach vor, wenn ein Landwirt einen Teil seiner landwirtschaftlichen Erzeugnisse in einem Ladengeschäft absetzt oder nur geringfügig bearbeitete land- und forstwirtschaftliche Urerzeugnisse vermarktet, z. B. wenn Milch haltbar gemacht, in Flaschen gefüllt und verkauft wird oder zu Butter, Quark oder Käse verarbeitet wird und erst diese Produkte verkauft werden.

Unter der Voraussetzung, dass die eingesetzte Rohstoffmenge überwiegend im eigenen Hauptbetrieb erzeugt wird und die be- oder verarbeiteten Erzeugnisse überwiegend für den Verkauf bestimmt sind, sehen die gleichlautenden Erlasse (Entschließung) der obersten Finanzbehörden der Länder vom 16.6.1971 betr. Bewertung von Ne...

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