Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe
Leitsatz
Durch die Nutzung von Grundbesitz im Rahmen einer Betriebsverpachtung wird eine originäre gewerbliche Tätigkeit ausgeübt, die die Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags bei Grundstücksunternehmen durch den als GmbH & Co. KG firmierenden Verpächter ausschließt.
Sachverhalt
Die Klägerin betrieb bis Ende 1987 ein Autohaus in Rechtsform einer KG, an der nur natürliche Personen beteiligt waren. Durch den Eintritt der A GmbH als einzige Komplementärin wurde die Klägerin im Herbst 1987 zu einer GmbH & Co. KG.
Zum 31.12.1987 stellte die Klägerin in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG den Betrieb ihres Autohauses ein und veräußerte sämtliche Vermögensgegenstände des Autohauses mit Ausnahme des Betriebsgrundstücks an D. Eine Betriebsaufgabe wurde nicht erklärt. Die Räumlichkeiten, in denen zuvor das Autohaus der Klägerin betrieben worden war, wurden langfristig an D zum Betrieb eines Autohauses vermietet.
In den Streitjahren 2011 bis 2013 wurde der Gebäudekomplex teilweise von D genutzt, die übrigen Räumlichkeiten waren an ca. 110 Fremdfirmen bzw. Personen fremdvermietet oder standen leer. Neben der Vermietung erbrachte die Klägerin unter anderem auch Kontroll- und Ordnungsdienste, mit denen Drittfirmen beauftragt waren.
Nach einer Betriebsprüfung wurde die erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen in den Gewerbesteuermessbetragsbescheiden nicht mehr gewährt, da die Vermietungen teilweise für eigengewerbliche Zwecke der Gesellschafter erfolgten und die Klägerin weitere Leistungen für die Mieter erbringe.
Entscheidung
Die Gewährung der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG wurde zu Recht versagt. Die Klägerin hat nicht ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltet, sondern eine originäre gewerbliche Tätigkeit ausgeübt, indem sie D einen Betrieb ...