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Ertragsteuerliche Aspekte zum Umbruch von Dauergrünland in Ackerland

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Kommentar

Das Finanzministerium Schleswig-Holstein äußert sich mit Erlass vom 30.6.2014 zu der ertragsteuerlichen Behandlung von Vergütungen, die beim Umbruch von Dauergrünland in Ackerland gezahlt werden.

Wer Dauergrünland in Ackerland umwandeln möchte, muss in Schleswig-Holstein zunächst eine Genehmigung der zuständigen Behörde einholen. Das Finanzministerium Schleswig-Holstein (FinMin) weist mit Erlass vom 30.6.2014 darauf hin, dass die Behörden diese Genehmigung regelmäßig an die Auflage knüpfen, neues Dauergrünland anzulegen. Diese Ausgleichsmaßnahme muss aber nicht zwangsläufig auf Flächen des Antragstellers erfolgen – vielmehr kann die Auflage auch in der Weise erfüllt werden, dass sich ein Dritter gegenüber dem Antragsteller vertraglich verpflichtet, neues Dauergrünland anzulegen und zu erhalten. Vergütungen, die in diesem Zusammenhang fließen, sind nach dem FinMin-Erlass ertragsteuerlich wie folgt zu behandeln:

Immaterielle Wirtschaftsgüter

Die Genehmigung zum Umbruch von Dauergrünland ist kein besonderes Wirtschaftsgut, das neben dem Grund und Boden besteht, sondern vielmehr eine wertbildende Eigenschaft, die dem Grund und Boden anhaftet und in die Kaufpreisfindung einfließt. Das FinMin verweist in diesem Zusammenhang auf die BFH-Rechtsprechung, wonach die bloße Möglichkeit der Übertragung eines "Ackerstatusrechts" mittels Pachtvertrag nicht dazu führen kann, dass ein selbstständiges Wirtschaftsgut bei allen Ackerflächen anzunehmen ist[1]. Demnach kann ein selbstständiges Wirtschaftsgut "Ackerstatusrecht" erst angenommen werden, wenn es in den Verkehr gebracht wird. Das FinMin erklärt, dass die Verselbstständigung bei einer erteilten Umbruchgenehmigung von Dauergrünland nicht möglich ist, da ein nicht weiterveräußerbares Recht vorliegt.

Duldungsleistung

Bei der Ben...

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      FinMin Schleswig-Holstein, Erlaß v. 30.6.2014, VI 312 - S 2230 - 253 Ein Umbruch von Dauergrünland in Ackerland ist nach der Dauergrünland-Erhaltungsverordnung (DGL-VO SH, GVOBl. SH 2008, S. 233) in Schleswig-Holstein nur mit Genehmigung der zuständigen ...

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