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Ergänzungspflegschaft bei Vaterschaftsanfechtung

Barbara Rotter
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Leitsatz

Zentrales Problem dieser Entscheidung war die Frage, ob im Rahmen eines Vaterschaftsanfechtungsverfahrens, das durch die Behörde betrieben wird, die Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft erforderlich bzw. zulässig ist.

 

Sachverhalt

Das Einwohnerzentralamt der Freien und Hansestadt Hamburg hatte die Vaterschaft eines am 5.3.2008 geborenen Kindes, das aufgrund der Anerkennung durch einen deutschen Staatsangehörigen die deutsche Staatsbürgerschaft erhalten hatte, nach § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB angefochten. Das angerufene Gericht hat unter Einschränkung des Sorgerechts der Mutter für das Kind eine Ergänzungspflegschaft eingerichtet und das Jugendamt als Pfleger bestellt. Gegen diese Entscheidung hat die Mutter Beschwerde eingelegt und zur Begründung angeführt, sie sei nicht angehört worden. Darüber hinaus lägen in Ermangelung einer Interessenkollision die Voraussetzungen für die Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft nicht vor.

Das Rechtsmittel der Kindesmutter war erfolgreich.

 

Entscheidung

Das OLG kam zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft nicht vorlägen.

Gemäß § 1909 Abs. 1 BGB sei einem minderjährigen Kind ein Ergänzungspfleger für Angelegenheiten zu bestellen, an deren Besorgung die Eltern gehindert seien. Ein ausdrückliches gesetzliches Vertretungsverbot - wie in § 1629 Abs. 2a BGB bei der Einführung des § 1598a BGB vorgesehen - sei für das ebenfalls neu geschaffene Anfechtungsverfahren nach § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB nicht normiert worden. Nach § 1629 Abs. 2 S. 1 BGB könnten der Vater und die Mutter das Kind insoweit nicht vertreten, als nach § 1795 BGB ein Vormund von der Vertretung des Kindes ausgeschlossen sei. Eine Analogie zu §§ 1629 Abs. 2 S. 1, 1795 BGB sei nicht gerechtfertigt, da Eingriffe in die elterliche Sorg...

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