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Entgeltvereinnahmung im Insolvenzeröffnungsverfahren

Dr. Christoph Wäger
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Leitsatz

Ordnet das Insolvenzgericht gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 InsO an, dass Verfügungen des Insolvenzschuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind, werden Drittschuldner aus Leistungen an den Insolvenzschuldner gemäß § 24 Abs. 1 InsO nur unter den Voraussetzungen des § 82 InsO befreit. Hat der Drittschuldner mangels Schuldbefreiung nochmals an den Verwalter im Eröffnungsverfahren oder im eröffneten Verfahren zu zahlen, entsteht eine Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 1 oder Abs. 4 InsO.

 

Normenkette

§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 24 Abs. 1, § 55 Abs. 1 und Abs. 4, § 82 InsO, § 13a Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 UStG

 

Sachverhalt

Aufgrund eines Insolvenzantrags bestellte das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 8.6.2016 Rechtsanwalt R zum vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen des Insolvenzschuldners X. Das Insolvenzgericht ordnete an, dass Verfügungen des Insolvenzschuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Er wurde ermächtigt, Forderungen auf ein Treuhandkonto einzuziehen. Mit Beschluss vom 15.6.2016 bestellte das Insolvenzgericht den Kläger anstelle von R zum vorläufigen Insolvenzverwalter und nahm dabei auf die Anordnungen im Beschluss vom 8.6.2016 Bezug.

Der Insolvenzschuldner verfügte über ein Girokonto bei der B‐Bank. Auf diesem Konto wurden am 22.6.2016 eine Überweisung in Höhe von 446,25 EUR sowie am 28.6.2016 Überweisungen in Höhe von 357 EUR, 4.373,25 EUR sowie 238 EUR gutgeschrieben.

Den Beschluss über die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung übermittelte der Kläger der B‐Bank am 28.6.2016 um 08:53 Uhr.

Am 30.6.2016 erstellte der Kläger ein Insolvenzgutachten, das auf Besprechungen mit dem Insolvenzschuldner am 22., 26. und 29.6.2016 beruhte. Der Insolvenzschuldner habe zwischen de...

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