Leitsatz
1. Der Eigentumsverlust aufgrund einer Zwangsversteigerung ist als Veräußerungsvorgang im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes zu werten.
2. Wird ein zur Insolvenzmasse gehörendes und mit einem Absonderungsrecht belastetes Grundstück nach Insolvenzeröffnung auf Betreiben eines Grundpfandgläubigers ohne Zutun des Insolvenzverwalters versteigert und durch die Zwangsversteigerung ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn ausgelöst, ist die auf den Gewinn entfallende Einkommensteuer eine "in anderer Weise" durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründete Masseverbindlichkeit im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung. Dies gilt auch dann, wenn das Grundstück bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zwangsvollstreckungsrechtlich beschlagnahmt war.
Normenkette
§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, § 49, § 55 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 2 InsO
Sachverhalt
Die Beteiligten streiten um das Vorliegen eines privaten Veräußerungsgeschäfts nach § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG und die Einordnung der daraus folgenden ESt als Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO.
Der Kläger ist Insolvenzverwalter. Der Insolvenzschuldner war seit November 2012 Eigentümer einer Eigentumswohnung. Aufgrund von Steuerrückständen beantragte das FA aus einer auf diesem Grundstück eingetragenen Zwangshypothek die Zwangsversteigerung beim zuständigen AG. Der Antrag auf Zwangsversteigerung wurde im Dezember 2018 vom AG positiv beschieden. Über das Vermögen des Insolvenzschuldners wurde im Mai 2020 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit Zuschlagsbeschluss des AG im November 2020 wurde die Eigentumswohnung aufgrund eines Bargebots i.H.v. … EUR veräußert. Die Höhe des Veräußerungsgewi...