Leitsatz
Erwirbt eine Gemeinde einen Teil der von ihr durch Aufstellung eines Bebauungsplans und Sicherung der Erschließung baureif gemachten Grundflächen, ist der beim Grundstücksveräußerer für die ihm verbleibenden und nunmehr baureifen Teilflächen eintretende Wertzuwachs grundsätzlich keine Gegenleistung der erwerbenden Gemeinde für ihren Grundstückserwerb.
Normenkette
§ 8 Abs. 1 GrEStG , § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG
Sachverhalt
Die Klägerin, eine Gemeinde, schloss mit mehreren Grundstückseigentümern einen Vorvertrag, in dem sich Letztere verpflichteten, der Klägerin bestimmte Grundstücke zu verkaufen. Die Klägerin beabsichtigte, für die Grundstücke einen Bebauungsplan zu erstellen, die Grundstücke als Bauland auszuweisen und die Erschließung zu sichern. Die Erschließungsflächen sowie 60 % der Bauplätze sollten für 60 DM/qm an die Klägerin verkauft werden.
Nach Abschluss des späteren Kaufvertrags setzte das FA für den Erwerb der Klägerin die GrESt, berechnet nach dem Kaufpreis sowie der Wertsteigerung, die die den Grundstückseigentümern verbliebenen Bauplätze erfahren hatten, fest. Nach erfolgloser Klage legte die Klägerin Revision ein.
Entscheidung
Die Revision hatte Erfolg. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG gilt als Gegenleistung u.a. der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen. Der Erwerb des Grundstücks und die Gegenleistung müssen kausal verknüpft sein. Im Streitfall fehlt es an einer derartigen Verknüpfung zwischen dem Grundstückserwerb der Klägerin und dem Wertzuwachs der den Verkäufern verbliebenen Grundflächen.
Die Verkäufer empfangen den Wertzuwachs dieser Flächen nicht als Entgelt für die an die Klägerin veräußerten Flächen. Die Klägerin gewährt den Wertzuwachs nicht aufgrund einer gegenüber den Verkäufern (vertraglich) übernommenen Pfli...