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Drittwirkung einer Steuerfestsetzung im Insolvenzverfahren.

Dr. Björn-Axel Dißars, Dr. Ulf-Christian Dißars
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Leitsatz

Die Drittwirkung gegen einen Haftungsschuldner gilt auch bei einer widerspruchslosen Anmeldung zur Insolvenztabelle.

 

Sachverhalt

Der Kläger war Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH. Bei dieser Gesellschaft fand im Herbst 2009 eine Steuerfahndungsprüfung statt, da die Gesellschaft Umsatzsteuer hinterzogen haben sollte. Aufgrund der getroffenen Feststellungen wurden die Umsatzsteuerfestsetzungen für Dezember 2008 und März 2009 geändert. Die GmbH legte hiergegen Einspruch ein. Im März 2010 drohte das Finanzamt dem Kläger die Haftungsinanspruchnahme an. Der Kläger wurde aufgefordert, Unterlagen zur Ermittlung der Tilgungsquote einzureichen. Ende März 2010 wurde ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH beantragt. Im April 2010 nahm das Finanzamt den Kläger bei einer angenommenen Tilgungsquote von 80 % i. H. v. 64.000 EUR in Haftung, wogegen der Kläger Einspruch einlegte. Im Juni 2010 meldete das Finanzamt seine Forderungen gegen die GmbH zur Tabelle an. Diese Anmeldung wurde nicht bestritten, sodass das Finanzamt die Einsprüche als erledigt ansah. Den Kläger forderte das Finanzamt auf, seinen Einspruch gegen den Haftungsbescheid zu begründen. Hierauf legte der Kläger dar, warum aus seiner Sicht die Umsatzsteuerforderung, die Grundlage des Haftungsbescheids war, nicht begründet sei. Das Finanzamt wies den Einspruch mit dem Hinweis ab, dass sich der Kläger die rechtskräftige Eintragung zur Tabelle zurechnen lassen müsse. Hinsichtlich der Umsatzsteuer sei ein Widerspruch gegen die Anmeldung erforderlich gewesen. Der Kläger erhob Klage und verwies darauf, dass die Hinnahme der Anmeldung ihm gegenüber nicht gelte, da er im Namen der GmbH Einspruch eingelegt habe.

 

Entscheidung

Die Klage wurde als unbegründet abgewiesen, da das Finanzamt, so das FG Rh...

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