Tz. 1
Stand: EL 54 – ET: 07/2005
§ 6 UmwStG, der im Wesentlichen § 8 UmwStG 1977 entspr, regelt die Besteuerung von sog Übernahmefolgegewinnen in den Fällen des Vermögensübergangs von einer Kö auf eine Pers-Ges oder auf den alleinigen Gesellschafter der Kö. Er ergänzt die §§ 4 und 5 UmwStG, die die Vorschriften über die Ermittlung des Übernahmeergebnisses enthalten. Wegen der Frage, auf welche Umwandlungsarten § 6 UmwStG iRd Vermögensübergangs von einer Kö auf eine Pers-Ges oder auf den alleinigen Gesellschafter der Kö anzuwenden ist, s § 4 UmwStG nF Tz 1.
§ 6 Abs 1 und 2 UmwStG ist darüber hinaus auch auf folgende Umwandlungsvorgänge anzuwenden:
Nach Ansicht von Schmidt-Ott (in H/B, 2. Aufl, § 6 UmwStG Rz 5) läuft die entspr Anwendung des § 6 UmwStG in den Fällen des Formwechsels (s § 14 S 1, § 25 iVm § 22 Abs 5 UmwStG) leer, da hier nicht zwei Rechtsträger nach einem Umwandlungsvorgang in einen Rechtsträger zusammenfallen.
UE ist dies für die Anwendung des § 6 Abs 1 UmwStG zutr, da die Vorschrift denknotwendig voraussetzt, dass die beteiligten Rechtsträger als Gläubiger und Schuldner bereits vor der Umwandlung bestanden haben müssen und sich iRd Umwandlung Gläubiger- und Schuldnerschaft vereinigen. Die Anwendung des § 6 Abs 3 UmwStG ist uE hingegen auch iR eines Formwechsels nach § 14 S 1 UmwStG denkbar.
§ 6 Abs 1 UmwStG kann auch iR einer Verschmelzung, Auf- oder Abspaltung durch Neugründung zur Anwendung kommen, wenn die Forderungen und Schulden zwischen mehreren Kö bestehen und diese gemeinsam auf die übernehmende Pers-Ge...