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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 9.5.4.2 Beendigung der Stundung durch Auflösung und Kapitalherabsetzung

Joachim Patt
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Tz. 219

Stand: EL 65 – ET: 03/2009

Die Rechtsfolge des § 21 Abs 2 S 5 UmwStG – nämlich die Beendigung der Stundung (s Tz 216) – gilt entspr, wenn während des Stundungszeitraums die Kap-Ges, an der die Anteile bestehen, aufgelöst und abgewickelt wird (s § 21 Abs 2 S 6, 1. Alt UmwStG) oder das Kap dieser Kap-Ges herabgesetzt wird und an die AE zurückgezahlt wird (s § 21 Abs 2 S 6, 2. Alt UmwStG). Diese Regelung ist konsequent. Die Vorgänge, die zur Stundungsbeendigung führen, stimmen (weitgehend) mit dem Ersatzrealisationstatbestand des § 21 Abs 2 S 1 Nr 3 UmwStG überein (im Einzelnen s Tz 162 – 173). Kommt es infolge dieser Vorschrift zu einem Gewinn, ist eine Stundung wegen des damit verbundenen Kap-Zuflusses beim AE ausgeschlossen. Aus demselben Grund ist auch die Beendigung einer lfd Stundung berechtigt, wenn eine Kap-Rückzahlung an den AE vor Fälligkeit der letzten Stundungsrate erfolgt.

Nicht als Grund für eine Stundungsbeendigung wird in § 21 Abs 2 S 6 UmwStG die Kap-Rückzahlung außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Auflösung der Kap-Ges oder einer Kap-Herabsetzung (wie in § 21 Abs 2 S 1 Nr 3, 3. Alt UmwStG, s Tz 173) genannt. Dies ist unmethodisch; schließlich führt die Ausschüttung oder Zurückzahlung von Eigen-Kap zu einer Einlagenrückgewähr und somit Liquidität für den AE. Die Stundungsregelung weist damit die vom BFH schon zum alten Recht (UmwStG 1977) gerügte Unvollkommenheit auf (die Stundungsregelung sei nicht widerspruchsfrei und nicht logisch zu Ende gedacht: s Urt des BFH v 04.12.1991, BStBl II 1993, 362; v 13.07.1994, BFH/NV 1995, 935; zur Widersprüchlichkeit der Regelung in § 21 Abs 2 S 6 UmwStG auch s Tz 222). Aufgrund dieser Widersprüche dürfte sich die Rspr weiterhin darin gehindert sehen, die Vorschrift über den Gesetzeswortlaut hinaus teleologisch aus...

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