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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 8.5.3.3 Ausnahme für Genossenschaften mit verschiedenen Geschäftssparten und verschiedenartigen Umsätzen

Helmut Krämer, Jakob Jauch
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Tz. 55

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Wenn in den vd Sparten verschiedenartige Umsätze zusammentreffen, mit der Folge, dass in den einzelnen Geschäftssparten sowohl das Verhältnis des in der Sparte erwirtschafteten Überschusses zu dem in der Sparte erzielten Umsatz als auch das Verhältnis des in der Sparte erzielten Mitgliederumsatzes zu dem in der Sparte erzielten Gesamtumsatz große Unterschiede aufweisen, kann der Überschuss des Gesamtbetriebs nach einem angemessenen Verhältnis (hierzu s Tz 54) auf die Sparten aufgeteilt werden. Verschiedenartige Umsätze idS sind zB Provisionen und Warenumsätze (s R 22 Abs 5 S 11 KStR 2022), uE jedoch nicht Bezugs- und Absatzgeschäfte, da es sich bei beiden um Warengeschäfte handelt. Aus dem nach der oa Aufteilung auf die einzelne Sparte entfallende Überschuss ist sodann der auf das Mitgliedergeschäft entfallende Anteil (und somit auch der Prozentsatz der Rückvergütung) so zu berechnen, als ob die Sparte eine selbständige Gen wäre. Die Summe der in den Geschäftssparten auf das Mitgliedergeschäft entfallenden Anteile bildet die Höchstgrenze der abzb Rückvergütungen (s R 22 Abs 5 S 11ff KStR 2022).

 

Beispiel:

Eine Gen erzielt ein Einkommen iSd § 8 Abs 1 KStG iHv 100 000 EUR (vor Abzug der Rückvergütung). Der Umsatz mit Mitgliedern im Bezugsgeschäft beträgt 480 000 EUR, der Umsatz mit Mitgliedern im Provisionsgeschäft 240 000 EUR. Der Gesamtumsatz im Bezugsgeschäft beträgt 600 000 EUR, der Gesamtumsatz im Provisionsgeschäft 400 000 EUR.

Der im Gesamtbetrieb erzielte Überschuss soll zu 80 % auf die Bezugssparte und zu 20 % auf das Provisionsgeschäft entfallen. In der Bezugssparte beträgt somit das Verhältnis des erwirtschafteten Überschusses zu dem Gesamtumsatz 80 000 EUR/600 000 EUR = 13,33 %, das Verhältnis des Mitgliederumsatzes zum Gesamtums...

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