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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 8.5.2 Umrechnung des Höchstbetrags der zulässigen Rückvergütung in einen grundsätzlich einheitlichen Prozentsatz des Umsatzes bzw Warenbezugs

Helmut Krämer, Jakob Jauch
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Tz. 52

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Der nach § 22 Abs 1 S 3 KStG ermittelte absolute Höchstbetrag für die Rückvergütung ist also in einen Prozentsatz (bezogen auf die jeweiligen Zweckgeschäfte mit den Mitgliedern/Genossen) umzurechnen. Dieser Prozentsatz ist auf das Zweckgeschäft mit den einzelnen Genossen anzuwenden

 
Praxis-Beispiel

Fortführung des Bsp 1 (s Tz 48):

Der Gewinn aus dem Mitgliedergeschäft (72 000 EUR) beträgt 9 % des Wareneinkaufs bei den Mitgliedern (800 000 EUR). Beträgt der Wareneinkauf der Gen bei dem Genossen A = 50 000 EUR, so kann diesem Genossen eine Rückvergütung iHv 9 % von 50 000 EUR = 4 500 EUR gewährt werden.

Fortführung des Bsp 2 (s Tz 49):

Der Gewinn aus dem Mitgliedergeschäft (82 645 EUR) beträgt 16,53 % des Umsatzes mit den Mitgliedern im Zweckgeschäft (500 000 EUR). Beträgt der Umsatz der Gen im Zweckgeschäft mit dem Genossen B = 20 000 EUR, so kann diesem Genossen eine Rückvergütung iHv 16,53 % von 20 000 EUR = 3 306 EUR gewährt werden.

Fortführung des Bsp 3 (s Tz 50):

Der Gewinn aus dem Mitgliedergeschäft (77 777 EUR) beträgt 11,1 % der Summe aus den Umsätzen mit den Mitgliedern im Bezugsgeschäft und dem Wareneinkauf bei den Mitgliedern im Absatzgeschäft (700 000 EUR). Beträgt der Wareneinkauf der Gen bei dem Genossen C im Absatzgeschäft = 10 000 EUR, so kann diesem Genossen eine Rückvergütung iHv 11,1 % von 10 000 EUR = 1 110 EUR gewährt werden. Derselbe Prozentsatz ist auf die Umsätze der Gen mit dem Genossen D im Bezugsgeschäft anzuwenden.

Von dem Gebot zur grds einheitlich zu ermittelnden Rückvergütung gibt es jedoch einige Ausnahmen. Hierzu s die folgenden Tz.

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