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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 7.4 Zusammenfassung der Ergebnisse wirtschaftlicher Betätigungen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts durch sonstige Gestaltungen

Helmut Krämer
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Tz. 151

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Neben der Zusammenfassung mehrerer BgA zu einem einheitlichen (neuen) BgA kann die Verrechnung der Ergebnisse mehrerer BgA auch noch durch eine Reihe von Gestaltungen erreicht werden. Eine Zusammenfassung von BgA nach anderen als den in § 4 Abs 6 KStG niedergelegten Grundsätzen ist stlich nicht anzuerkennen (s Schr des BMF v 12.11.2009, BStBl I 2009, 1303 Rn 1). Daher sind uE auch bei den im Folgenden dargestellten Gestaltungen diese Grundsätze zu beachten. Insoweit kommen insbes folgende Gestaltungen in Betracht:

 

Tz. 152

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

vorläufig frei

7.4.1 Zusammenfassung mehrerer Betriebe gewerblicher Art in einer Kap-Ges (insbes GmbH)

 

Tz. 153

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Ein BgA kann in die Rechtsform einer Kap-Ges gekleidet werden (Einbringung des Betriebs in eine Kap-Ges gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten – § 20 UmwStG). Die Kap-Ges, als Eigengesellschaft bezeichnet, wird nach den für diese Rechtsform geltenden Vorschriften besteuert (s R 4.1 Abs. 7 KStR 2022). Durch die Einbringung weiterer BgA in die Eigengesellschaft oder durch Umw-Vorgänge zwischen Eigengesellschaften können mehrere solcher (früheren) BgA zusammengefasst werden.

Zur Zusammenfassung mehrerer BgA in einer Kap-Ges s § 8 Abs 7 KStG Tz 9 ff und s § 8 Abs 9 KStG Tz 1 ff.

 

Tz. 154

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

vorläufig frei

7.4.2 Einlage einer Beteiligung an einer Eigengesellschaft in einen Betrieb gewerblicher Art

7.4.2.1 Einlage einer Nicht-100%igen Beteiligung

 

Tz. 155

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Eine weitere Gestaltungsmöglichkeit besteht darin, eine Ertrag bringende Beteiligung an einer Eigengesellschaft als gewillkürtes BV in einen Verlust bringenden BgA einzubringen Wegen der St-Befreiung der GA der GmbH auf der Ebene des BgA nach § 8b Abs 1 KStG kommt es durch eine solche Gestaltung zwar nicht mehr zur Verrechnung von Gewinnen und Verlusten. Ein Vorteil besteht jedoch noch hinsichtlich der Anrechnungsmöglichkeit der mit den GA verbundenen KapSt auf die KSt des BgA.

Auch ein BgA k...

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