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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 6.9.3 Weitere Einzelfragen

Friedbert Lang
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Tz. 643

Stand: EL 88 – ET: 01/2017

Bei ausl AE, deren Kap-Erträge im Inl nicht zu besteuern sind oder bei denen der inl Besteuerungsanspruch durch den St-Abzug abgegolten ist (s § 50 Abs 2 EStG, § 32 Abs 1 Nr 2 KStG), muss die KapSt grds zwingend nacherhoben werden. Dies gilt unabhängig von der Einführung der AbgeltungSt ab 2009 (also auch in den Jahren bis 2008). Ist der AE (MG) im Ausl ansässig, wird das FA idR die inl Kap-Ges (TG) durch Haftungsbescheid in Anspruch nehmen. Darin kann wegen der Erschwernisse bei der Durchsetzung eines St-Anspruchs im Ausl kein Ermessensfehlgebrauch gesehen werden, auch wenn das FA nicht zuerst versucht hat, bei dem im Ausl ansässigen AE die St anzufordern (s Urt des FG Hessen v 21.04.1994, EFG 1995, 393).

 

Tz. 644

Stand: EL 88 – ET: 01/2017

Auch wenn der AE beschr stpfl ist und ein DBA einen ermäßigten AbzugSt-Satz vorsieht, ist grds der volle KapSt-Abzug vorzunehmen (s Schr des BMF v 28.04.2003, BStBl I 2003, 292, Tz 11); die zu viel entrichtete KapSt ist auf Antrag zu erstatten (s § 50d Abs 1 S 1 und 2 EStG). Für Ausschüttungen der dt TG an die EU-MG wird jedoch die KapSt auf Antrag nach § 43b EStG (für Ausschüttungen, auf die das Halbeink-Verfahren bzw Teileink-Verfahren anzuwenden ist) nicht erhoben. Auch für MG außerhalb der EU ist der volle KapSt-Abzug nicht mehr zwingend vorgeschrieben. Von der inländischen TG ist die KapSt nach § 50d Abs 2, 3 EStG unter bestimmten Voraussetzungen nur noch mit dem ermäßigten vH-Satz einzubehalten und abzuführen, wie er sich aus dem DBA mit dem betr Gläubigerstaat ergibt, sofern das BZSt die Voraussetzungen der Ermäßigung oder Freistellung bescheinigt. Hinsichtlich des vom BZSt durchzuführenden Erstattungs- oder Freistellungsverfahrens auf Grund eines Freistellungsbescheids vgl im Einzelnen Merkblat...

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