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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 5.6.3.3 Die Auswirkungen des § 15 S 1 Nr 2 KStG auf die Verlustkürzung bei unterjährigem schädlichen Beteiligungserwerb an der Organgesellschaft

Lars Leibner, Ewald Dötsch
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Tz. 191

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Nach § 15 S 1 Nr 2 KStG ist § 8b Abs 1–6 KStG bei einer OG nicht anzuwenden (sog "Bruttomethode"; dazu s auch § 15 KStG Tz 19ff). Das führt dazu, dass das Organeinkommen um an sich stfreie Dividendenerträge und um Gewinne aus der Veräußerung von Kap-Beteiligungen zu hoch und um an sich nabzb Ausgaben iSd § 8b Abs 3 u 5 KStG und Verluste aus der Veräußerung von Kap-Beteiligungen zu niedrig ausgewiesen wird.

 

Tz. 192

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Bei der Anwendung des § 8c KStG ist uE infolge der getrennten Anwendung der Vorschrift bei der OG von dem nach § 15 S 1 Nr 2 KStG korrigierten ("unrichtigen") Organeinkommen auszugehen, was – je nach Sachverhalt – zu einer höheren oder niedrigeren Verlustkürzung nach § 8c Abs 1 KStG führt.

Ob § 8c Abs 1 KStG bei der OG anzuwenden ist, richtet sich bei einem unterjährigen Beteiligungserwerb an der OG danach, ob das auf die Zeit vor dem schädlichen Beteiligungserwerb entfallende "unrichtige" Organeinkommen iSd § 15 S 1 Nr 2 KStG positiv oder negativ ist.

 

Beispiel 1:

a) Sachverhalt:

OT und OG (100%ige Beteiligung) haben ein kj-gleiches Wj. Der Alleingesellschafter der OT veräußert seine Beteiligung unterjährig. Die OG hat vor dem mittelbaren schädlichen Beteiligungserwerb einen Verlust aus der Veräußerung einer Kap-Beteiligung iHv ./. 100 TEUR erlitten (einziger Geschäftsvorfall).

b) Stliche Behandlung:

Wegen der in § 15 S 1 Nr 2 KStG geregelten Nichtanwendung des § 8b Abs 3 KStG geht nach § 8c Abs 1 KStG der gesamte (an sich nabzb) Verlust der OG unter. Da dem OT kein Verlust iSd § 8b Abs 3 KStG mehr zugerechnet wird, kommt es bei ihm nicht zur Korrektur nach § 15 S 1 Nr 2 S 2 KStG.

 

Beispiel 2:

a) Sachverhalt:

Der OT ist zu 100 % an der OG beteiligt. Beide Gesellschaften haben ein kj-gleiches Wj. Die OG hat i...

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