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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 5.4.2.2 Sicherstellung der Besteuerung der stillen Reserven

Dr. Rolf Möhlenbrock, Torsten Werner
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Tz. 82

Stand: EL 118 – ET: 05/2025

§ 3 Abs 2 S 1 Nr 1 Hs 2 UmwStG erlaubt den Bw-Ansatz nur, soweit sichergestellt ist, dass die in dem übergehenden Vermögen enthaltenen stillen Reserven (dh die Wertsteigerungen, s UmwSt-Erl 2025, Rn 03.17) später bei dem übernehmenden Rechtsträger der ESt oder KSt unterliegen. Sichergestellt ist die Besteuerung der stillen Reserven grds bei einer Verschmelzung von einer unbeschr stpfl Kö auf einen Rechtsträger, an dem nur unbeschr stpfl natürliche Personen oder Kö beteiligt sind. IdR ist auch bei nur beschr stpfl Gesellschaftern der Übernehmerin das Besteuerungsrecht sichergestellt, da im Inl zumindest eine BetrSt besteht, für die idR nach den einschlägigen DBA der BetrSt-Staat das Besteuerungsrecht hat. Da nach Verw-Auff auch eine Belastung mit ausl St ausreichend ist (s Tz 86), ist selbst bei Nichtbestehen einer inl BetrSt die Voraussetzung des § 3 Abs 2 S 1 Nr 1 UmwStG erfüllt. In diesem Fall kann sich eine zwingende Aufdeckung von stillen Reserven jedoch aus § 3 Abs 2 S 1 Nr 2 UmwStG ergeben (s Tz 100ff). Eine Sicherstellung ist auch gegeben, wenn die spätere Aufdeckung der stillen Reserven bei der Übernehmerin wegen eines Verlustvortrags nicht zur Festsetzung einer ESt oder KSt führt. GlA s Mertgen (in H/M/B, 6. Aufl, § 3 UmwStG Rn 116), s Schnitter (in F/D, § 3 UmwStG Rn 146) und s Schmitt (in S/H, 10. Aufl, § 3 UmwStG Rn 80). Wegen einer vergleichbaren Problematik iRd Anwendung des § 11 UmwStG, s § 11 UmwStG Tz 56ff.

 

Tz. 83

Stand: EL 118 – ET: 05/2025

Fraglich ist, ob bis zum VZ 2008 bei inl Immobilienvermögen, bei dem wegen § 49 Abs 1 Nr 2 Buchst f EStG nur der VG, nicht hingegen die lfd Eink zu Eink aus Gew-Betrieb führen (s Tz 77), die Besteuerung iSd § 3 Abs 2 S 1 Nr 1 Hs 2 UmwStG sichergestellt ist. UE bestehen Zweifel, da nach ...

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