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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 5.4.2.1 Übergang auf einen Rechtsträger mit Betriebsvermögen

Dr. Rolf Möhlenbrock, Torsten Werner
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Tz. 75

Stand: EL 118 – ET: 05/2025

§ 3 Abs 2 S 1 Nr 1 UmwStG erlaubt den Bw- oder einen Zwischenwertansatz nur, soweit die übergehenden WG BV des übernehmenden Rechtsträgers werden. Es kommt nicht darauf an, ob das BV im Inl oder im Ausl belegen ist (s UmwSt-Erl 2025, Rn 03.15). Diese Regelung hat für die Fälle Bedeutung, in denen die übertragende Kö nur vermögensverwaltend tätig ist. Geht in diesen Fällen das Vermögen der übertragenden Kö auf einen Rechtsträger ohne BV (zB auf eine natürliche Person oder Pers-Ges, die lediglich Eink aus V+V oder aus privater Vermögensverwaltung erwirtschaftet) über, ist die Besteuerung der in dem übergehenden Vermögen ruhenden stillen Reserven nicht sichergestellt. Daher schreibt § 3 Abs 2 S 1 Nr 1 iVm Abs 1 UmwStG vor, dass insoweit, als die übergehenden WG nicht BV des übernehmenden Rechtsträgers werden, diese mit dem gW anzusetzen sind. Vor Inkrafttreten des SEStEG war § 3 UmwStG in diesen Fällen nicht anzuwenden. Die Fin-Verw ging in diesen Fällen von einer Liquidation der übertragenden Kö aus mit der Folge, dass in der stlichen Schluss-Bil ebenfalls die gW anzusetzen waren (s § 3 UmwStG [vor SEStEG] Tz 12).

Die Voraussetzung des § 3 Abs 2 S 1 Nr 1 UmwStG ist uE auch nicht erfüllt, wenn eine nur Pensionsverpflichtungen verwaltende Kap-Ges (sog Rentner-GmbH) in eine Pers-Handelsgesellschaft (zB OHG, sog Rentner OHG) umgewandelt wird.

Die vorstehenden Ausführungen gelten entspr, wenn nur einzelne WG (zB ein an den Gesellschafter unentgeltlich für eigene Wohnzwecke überlassenes Grundstück, s Urt des BFH v 06.06.1973, BStBl II 1973, 705 und v 16.03.1983, BStBl II 1983, 459) bei der aufnehmenden gew tätigen Pers-Ges PV darstellen (s Birkemeier, in R/H/vL, 3. Aufl, § 3 UmwStG Rn 90 und s Herkens, GmbH-StB 2020, 333).

In den Fällen, in denen ...

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