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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 2.3.4.1.1 Allgemeines

Thomas Stimpel, Ewald Dötsch
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Tz. 56

Stand: EL 118 – ET: 05/2025

Nach § 11 Abs 2 S 1 Nr 1 UmwStG ist der Ansatz der übergehenden WG in der stlichen Übertragungsbil mit einem unter dem gW liegenden Wert nur zulässig, soweit sichergestellt ist, dass "sie" später bei der übernehmenden Kö der Besteuerung mit KSt unterliegen. Sprachlich richtiger müsste es heißen, dass die aus der Nutzung oder aus der Veräußerung dieser WG "erzielten Erträge" der KSt unterliegen müssen (s Rödder, in R/H/vL, 3. Aufl, § 11 UmwStG Rn 238). Soweit diese Sicherstellung nicht gegeben ist, ist zwingend der gW anzusetzen.

Die Sicherstellung der späteren Besteuerung mit KSt ist aus der Sicht des stlichen Übertragungsstichtags zu beurteilen. Zu diesem Zeitpunkt müssen die übergehenden WG der Besteuerung mit KSt beim übernehmenden Rechtsträger unterliegen. Nach diesem Zeitpunkt eingetretene Veränderungen sind für die Wahlrechtsausübung irrelevant (s Schießl, in W/M, § 11 UmwStG Rn 157).

 

Tz. 57

Stand: EL 118 – ET: 05/2025

Ebenso wie § 3 UmwStG (s § 3 UmwStG Tz 87) regelt auch § 11 Abs 2 UmwStG keine eigenständige Sicherstellung der Besteuerung der stillen Reserven für die GewSt (s UmwSt-Erl 2025 Rn 11.09 iVm Rn 03.18; weiter s Tz 38). Das für die KSt ausgeübte Wahlrecht schlägt auf die GewSt durch, auch wenn dadurch die Gewerbebesteuerung der stillen Reserven nicht sichergestellt ist.

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