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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 5.3.1 Grundsatz

Friedbert Lang
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Tz. 48

Stand: EL 96 – ET: 06/2019

In der Rechtsfolge der in Tz 45 genannten Voraussetzungen kann ein St-Bescheid gegenüber der Kö, welcher der Vermögensvorteil zugewendet wurde, aufgehoben, erlassen oder geändert werden. Das Gesetz geht dabei offensichtlich davon aus, dass der Vorgang, welcher der verdeckten Einlage zugrunde liegt, vor deren Aufdeckung bei der empfangenden Kö als Ertrag verbucht wurde. Bereits diese Grundannahme wird in der Fachliteratur tw angezweifelt (s Briese, BB 2006, 2110, der davon ausgeht, dass verdeckte Einlagen zwar hr-lich Ertrag darstellen, aber in der St-Bil erfolgsneutral zu buchen sind). UE sind diese Zweifel aber – zumindest im Regelfall – nicht berechtigt. Verdeckte Einlagen stellen hr-lich Ertrag dar (s § 8 Abs 3 KStG Teil B Tz 56 mwN). Über das Maßgeblichkeitsprinzip gilt dies dann auch für die St-Bil. Nach § 8 Abs 3 S 3 KStG erhöhen verdeckte Einlagen das Einkommen jedoch nicht; der gebuchte Ertrag ist also außerbilanziell zu korrigieren. Hierfür bietet § 32a Abs 2 KStG die Rechtsgrundlage, wenn die verdeckte Einlage erst nachträglich auf der Ebene des AE entdeckt wird und der KSt-Bescheid der Kö zu diesem Zeitpunkt bereits bestandskräftig ist. Wurde eine verdeckte Einlage bei der Kö – ausnahmsweise – erfolgsneutral verbucht, besteht keine Veranlassung, den gegen sie ergangenen KSt-Bescheid zu ändern. Der BFH hat diese Frage bisher offen gelassen; s Urt des BFH v 31.01.2018 (BFH/NV 2018, 838). Eine Änderung kann allerdings hinsichtlich des Feststellungsbescheids über das stliche Einlagekonto angezeigt sein (dazu s Tz 58).

 

Tz. 49

Stand: EL 96 – ET: 06/2019

§ 32a Abs 2 KStG kommt auch dann zur Anwendung, wenn zunächst eine Änderung des Bescheids der Kö hinsichtlich der verdeckten Einlage vorgenommen und dabei die außerbilanzielle StBefrei...

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