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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 5.2.1.2 Zeitpunkt der Entstehung des Veräußerungsgewinns/-verlusts

Alexandra Pung, Torsten Werner
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Tz. 64

Stand: EL 80 – ET: 04/2014

Nach den Urt des BFH v 30.06.1983 (BStBl II 1983, 640) und v 10.03.1988 (BStBl II 1988, 832) entsteht ein VG iSd § 17 EStG nicht bereits bei Abschluss des schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfts, sondern in dem Zeitpunkt des Übergangs des rechtlichen oder zumindest des wirtsch Eigentums an den Anteilen. Das ist, da der Veräußerungszeitpunkt bei den §§ 16, 17 EStG identisch ist (s Urt des BFH v 21.12.1993, BStBl II 1994, 648), der Zeitpunkt, in dem bei Gewinnermittlung durch BV-Vergleich nach den Grundsätzen hr-licher Buchführung der Gewinn realisiert wäre (s Urt des BFH v 07.03.1995, BStBl II 1995, 693 und s Tz 235). Ebenso s Urt des BFH v 11.07.2006 (BStBl II 2007, 296).

Ist die den VG auslösende Übertragung zivilrechtlich nach ausl Recht zu beurteilen, richtet sich der Zeitpunkt der Realisierung nach § 17 EStG nach dem betr ausl Recht (s Urt des BFH v 21.10.1999, BStBl II 2000, 424).

 

Tz. 65

Stand: EL 80 – ET: 04/2014

Fallen rechtliches und wirtsch Eigentum auseinander, ist für die Bestimmung des Veräußerungszeitpunkts auf den Übergang des wirtsch Eigentums abzustellen (s Urt des BFH v 17.02.2004, BStBl II 2004, 651 und v 18.05.2005, BStBl II 2005, 857 unter II.1.b) der Urt-Gründe). Weiter s Pupeter (GmbHR 2006, 910, 912). Von einem Übergang des wirtsch Eigentums ist nach der Rspr des BFH auszugehen, wenn auf Grund eines bürgerlich-rechtlichen Rechtsgeschäfts der Käufer eines Anteils bereits eine rechtlich geschützte, auf den Erwerb des Rechts gerichtete Position erworben hat, die ihm gegen seinen Willen nicht mehr entzogen werden kann, und auch die mit den Anteilen verbundenen wes Rechte (insbes Gewinnbezugs- und Stimmrecht) sowie das Risiko einer Wertminderung und die Chance einer Wertsteigerung auf den Käufer übergegangen sind (s Tz 189...

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