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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 5.2 Persönliche Antragsberechtigung und Verfahren (Abs 5 S 1 und 6)

Dr. Dirk Siegers
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Tz. 53

Stand: EL 115 – ET: 09/2024

Pers antragsberechtigt iSd Abs 5 S 1 sind ausschl (zu weiteren Zweifelsfällen s Tz 51)

  • iSd § 2 Nr 1 (nicht: Nr 2) KStG beschr stpfl (Abs 5 S 1 Nr 1 1. Hs)
  • EU/EWR-Kap-Ges (iSd Verweises in Abs 5 S 1 Nr 1 Buchst a; zu Drittstaaten-Kap-Ges s schon Tz 51),
  • welche Sitz und Geschäftsleitung im EU/EWR-Raum haben (Abs 5 S 1 Nr 1 Buchst b, nach diesem Wortlaut aber nicht notwendig in ein- und demselben Staat, insoweit zutr Micker in BeckOK, KStG § 32 Rn 191, der aber zudem meint, dies verstoße gegen EU-Recht; Kögel in Gosch, KStG, 4. Aufl, § 32 Rn 52; Endert in F/D, KStG § 32 Rn 63). Anissimov (in Lademann, KStG § 32 Rn 140 mwNachw) plädiert dafür, dass EU-rechtlich nur der Ort der Geschäftsleitung im EU/EWR-Gebiet liegen müsse;
  • die in ihrem Heimatstaat nicht pers st-befreit sind (ohne Wahlmöglichkeit einer dortigen unbeschr StPflicht unterliegt, Abs 5 S 1 Nr 1 Buchst c, dies richtet sich vor allem auf Investmentfonds; nach Kögel in Gosch4, KStG, § 32 Rn 54 soll dies gegen EU-Recht verstoßen, s oben Tz 51),
  • die Beteiligung an der ausschüttenden Kö "unmittelbar" halten (also insbes nicht über eine Pers-Ges, Abs 5 S 1 Nr 2 erster Hs; ebenso zB Hendricks in R/H/N, KStG § 32 Rn 32)
  • und nicht die Mindestbeteiligung des § 43b Abs 2 EStG erfüllen (Abs 5 S 1 Nr 2 letzter Hs, keine Deckungsgleichheit mit der MT--RiLi, krit Anissimov/Stöber, DStZ 2013, 379, 383ff; zu Haltefristen s Endert in F/D, KStG § 32 Rn 66),

mit (iRd og beschr StPflicht gem § 49 EStG bezogenen) Dividenden iSd § 20 Abs 1 Nr 1 EStG, für die nach § 32 Abs 1 KStG Abgeltungswirkung vorliegt und KapSt einbehalten und abgeführt wurde (Abs 5 S 1 1. Hs).

 

Tz. 54

Stand: EL 115 – ET: 09/2024

Wegen Abs 5 letzter Satz müssen einschlägige Anträge (beim BZST, s Tz 52) innerhalb der Festsetzungsverjähru...

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