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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 5.2 Gesetzliche Regelung durch das Änderungsgesetz vom 25.07.1984 (BGBl I 1984, 1006)

Jens Münch
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Tz. 47

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Mit dem Ges zur Änderung des EStG und des KStG v 25.07.1984 (BGBl I 1984, 1006) hatte der Ges-Geber seinerzeit auf die Beschl des GrS des BFH in der Weise reagiert, dass er das früher nur durch Verw-Anw und Rspr angeordnete Abzugsverbot ges verankerte.

Obwohl der GrS des BFH nur über die Abziehbarkeit von Geldbußen und Ordnungsgeldern (zu letzteren gehört auch die Geldstrafe nach § 890 ZPO aF) entschieden hatte, regelt das ÄndG aus Gründen der Rechtssicherheit auch den Abzug von Geldstrafen, Nebenstrafen vermögensrechtlicher Art sowie von Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, die in einem Strafverfahren erteilt werden.

 

Tz. 48

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Der Ges-Geber unterscheidet zwischen

  • den in einem Strafverfahren festgesetzten Geldstrafen, Nebenstrafen usw – diese können nach der amtl Ges-Begr nicht BA sein, sondern fallen außerhalb der stlichen Eink an,
  • den von einem Gericht oder einer Behörde festgesetzten Geldbußen, Ordnungs- und Verwarnungsgeldern. Diese Ausgaben sind nach den oa Beschl des BFH v 21.11.1983 ihrem Charakter nach BA, aber in § 10 Nr 3 KStG nicht angesprochen. § 4 Abs 5 S 1 Nr 8 EStG, der über § 8 Abs 1 KStG auch bei der KSt gilt, schließt jedoch bereits den Abzug dieser BA aus.

Wegen der Behandlung als vGA, sofern die Kö die Zahlung einer gegen einen ihrer Gesellschafter verhängten Geldstrafe oder Geldbuße übernimmt, s § 8 Abs 3 KStG Anh ABC vGA "Strafen".

 

Tz. 49

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Das ges Abzugsverbot betraf bis einschl 2018 nicht die mit einem entspr Verfahren im Zusammenhang stehenden Verfahrenskosten (insbes Strafverteidigungs- und Gerichtskosten) – so bereits s Urt des BFH v 19.02.1982 (BStBl II 1982, 467) und Beschl des BFH v 21.11.1983 (aaO)). Ebenfalls hierzu s § 8 Abs 3 KStG Anh "Straf...

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