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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 5.1 Einkunftsarten

Prof. Dr. Matthias Alber
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Tz. 27

Stand: EL 94 – ET: 10/2018

Es gelten folgende Grundsätze:

  • Werden Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen nach § 6 Abs 1 KStG bzw UK nach § 6 Abs 5 KStG partiell stpfl, ist das Einkommen nach allgemeinen Grundsätzen zu ermitteln (hierzu s § 5 Abs 1 Nr 3 KStG Tz 98–109).
  • Auszugehen ist bei den nach den Vorschriften des HGB buchführungspflichtigen Kassen (Pensionskassen, UK in der Rechtsform der GmbH – hierzu s Höfer, BB 1987, 1143) von dem nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Bilanzierung ermittelten Bil-Ergebnis. Für UK in der Rechtsform der Kap-Ges außerdem s § 5 Abs 1 Nr 3 KStG Tz 104–109.
  • UK in der Rechtsform des Vereins oder der Stiftung können dagegen je nach der Art und Anlage des Kassenvermögens nach bisheriger und nunmehr weiterhin gültiger Auff der Fin-Verw (s § 5 Abs 1 Nr 3–4 KStG Tz 147) nur Eink aus KapV oder Eink aus V + V erzielen. Diese Eink sind als Überschuss der Einnahmen über die WK zu ermitteln.
  • UE ist die Art der Eink der UK nach geltender Rechtslage abhängig von der Rechtsform der Kasse. Dh nur Kassen in der Rechtsform der Kap-Ges erzielen Eink aus Gew (wegen § 8 Abs 2 KStG). Aber: Kassen, die nicht unter § 8 Abs 2 KStG fallen, erzielen, da sie dem Grunde nach vermögensverwaltend tätig sind, Eink in Abhängigkeit von den jeweiligen Tatbeständen des § 2 Abs 1 EStG (s auch BFH-Urt v 14.11.2012, BStBl II 2014, 44, in dem der BFH zur Auffassung gelangte, dass eine UK, Rechtsform: eV, Eink aus KapV erzielte). Sofern man die Tätigkeit der UK rechtsformunabhängig generell als gew Tätigkeit ansehen will, ist uE eine entspr ges Regelung erforderlich.

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