Tz. 98
Stand: EL 101 – ET: 03/2021
UK sind keine VU. Für die Einkommensermittlung ist zwischen UK in der Rechtsform der Kap-Ges einerseits und UK in der Rechtsform des Vereins oder der Stiftung andererseits zu unterscheiden.
Tz. 99
Stand: EL 101 – ET: 03/2021
Für UK in der Rechtsform der Kap-Ges vertritt die Fin-Verw bislang folgende Auff:
Bei diesen UK sind alle Eink solche aus Gew (s § 8 Abs 2 KStG).
Die Zuwendungen des Trägerunternehmens sind als gesellschaftsrechtliche Einlagen zu behandeln und deshalb nicht als Ertrag zu erfassen. Die Leistungen der Kasse sind nabzb gem § 10 Nr 1 KStG (s § 10 KStG Tz 12, so bereits Vfg der OFD Ddf v 05.11.1987, DB 1987, 2613, und BB 1964, 26).
Eine Rückübertragung von Kassenvermögen auf das Trägerunternehmen ist als vGA zu behandeln.
Bei der Einkommensermittlung der UK sind die §§ 21 Abs 2, 21a KStG zu beachten.
Tz. 100
Stand: EL 101 – ET: 03/2021
Beim Trägerunternehmen stellt dieser Rückfluss von Zuwendungen einen ertragswirksamen Zufluss (BE) dar.
Tz. 101
Stand: EL 101 – ET: 03/2021
Die aus Tz 99 und 100 ersichtliche jahrzehntelange Auff der Fin-Verw war bereits durch die BFH-Rspr (s Urt des BFH v 04.12.1991, BStBl II 1992, 744 und v 05.11.1992, BStBl II 1993, 185) in Frage gestellt worden.
Tz. 102
Stand: EL 101 – ET: 03/2021
Das Urt des BFH v 04.12.1991 (BStBl II 1992, 744) vertrat eine von der bisherigen Auff der Fin-Verw abw Rechtsansicht.
Der BFH ging in seiner Entsch davon aus, dass die Zuwendungen des Trägerunternehmens an die UK Zahlungen mit Gegenleistungscharakter seien, weil die Kasse die an sich vom Trägerunternehmen selbst zu erbringende Altersversorgung übernehme und hierfür Zuwendungen erhalte, die ihre Finanzkraft sichern sollen. Dieser Gegenleistungscharakter hätte uE zur Folge gehabt, dass die Zuwendungen bei der Kasse nicht meh...