Tz. 15
Stand: EL 105 – ET: 03/2022
Der Abgrenzung der Geschäfte, die den begünstigten Tätigkeiten zuzurechnen sind, von den Geschäften, die den nicht begünstigten Tätigkeiten zuzurechnen sind, kommt für die Praxis ausschlaggebende Bedeutung zu.
5.1 Geschäfte, die den begünstigten Tätigkeiten zuzurechnen sind
Tz. 16
Stand: EL 105 – ET: 03/2022
Geschäfte, die den begünstigten Tätigkeiten iSv § 5 Abs 1 Nr 10 S 1 Buchst a und b KStG zuzurechnen sind, sind alle Geschäfte, die zur Abwicklung dieser begünstigten Tätigkeiten notwendig sind und die der Geschäftsbetrieb der Vermietungsgen (des Vermietungsvereins) mit sich bringt.
Im Einzelnen führt das Schr des BMF (aaO Rn 39, 40) folgende Tätigkeiten auf:
- Verkauf von nicht mehr benötigtem Inventar,
- Veräußerung von Betriebsgrundstücken oder von Teilen von Betriebsgrundstücken, sofern der Grundstückshandel nicht gew Charakter annimmt (Verkauf von Mietwohnungsgrundstücken, deren Wohnungen zuvor an Mitglieder vermietet war),
- Anlage liquider Mittel, die entspr der Instandhaltungs- und Investitionsplanung mittelfristig (bis zu fünf Jahren) bereitgehalten werden müssen; s Urt des BFH v 25.08.2010, BFH/NV 2011, 311. Nach Auff des BFH sind vereinnahmte Zinsen einer st-befreiten Wohnungsgen jedenfalls insoweit nicht stfrei, als sie aus (zurückgelegtem) Kap erzielt wurden, das das mittelfristig benötigte Kap für Instandhaltungsarbeiten und Investitionen an den im Mitgliedergeschäft zur Nutzung überlassenen Wohnungen übersteigt.
IRd Instandhaltungs- und Investitionsplanung dürfen nur Mittel angelegt werden, die aus der begünstigten Vermietung von Wohnungen stammen. Zu den Voraussetzungen für die Zurechnung zu den begünstigten Tätigkeiten detailliert s Schr des BMF v 22.11.1991 (aaO Rn 41). Zulässig ist dabei auch eine Anlage in Form des Darlehens an eine stpfl TG gegen angemessene Verzinsung (s rkr Urt des FG K...