Joachim Patt
, Fabian Bernhagen
Tz. 216
Stand: EL 118 – ET: 05/2025
Übersteigen zum stlichen Übertragungsstichtag die Passivposten des eingebrachten BV die Aktivposten (= negatives Kap), hat die Übernehmerin das BV mind mit 0 EUR anzusetzen (s § 20 Abs 2 S 2 Nr 2 UmwStG: "soweit die Passivposten die Aktivposten nicht übersteigen"). Eine Minderbewertung unterhalb des gW ist bei Vorhandensein von stillen Reserven, die höher sind als das negative Kap, nur einschränkt möglich. Eine Bw-Fortführung ist in jedem Fall ausgeschlossen. Die übernehmende Gesellschaft muss die stillen Reserven demnach soweit aufdecken, dass die Aktivposten den Passivposten (genau) entspr. In diesem Fall ist kein "Überhang" der Passivposten mehr gegeben; ein positives stliches Kap ist nicht erforderlich. Das negative Kap idS bezieht sich auf die jeweilige Sacheinlage; dh diejenigen WG des Sacheinlagegegenstands "Teilbetrieb, Betrieb oder MU-Anteil", die im Anwendungsbereich des § 1 Abs 3 und 4 UmwStG gem § 20 Abs 1 UmwStG – sei es durch einen oder mehrere Einbringende (zum Einbringungsgegenstand bei Pers-Ges s Tz 217) – eingebracht worden sind. Maßgebend sind (nur) die Ansätze in der St-Bil (einhellige Auff, s Schmitt, in S/H, 10. Aufl, § 20 UmwStG Rn 331 mwNachw).
Zu den Passivposten gehört nicht das EK des eingebrachten BV (s § 20 Abs 2 S 2 Nr 2 Hs 2 UmwStG; zur Abgrenzung des EK einer Pers-Ges zum FK – Darlehenskonto –, s Schr des BMF v 30.05.1997, BStBl I 1997, 627). Eine stfreie Rücklage (zB nach § 7g EStG aF) rechnet nicht zum EK, sondern zu den Passivposten, die zu einem negativen Kap iSd § 20 Abs 2 S 2 Nr 2 UmwStG führen können (s Centrale Gutachtendienst, GmbHR 2001, 471; s Menner, in H/M/B, 6. Aufl, § 20 UmwStG Rn 334; s Widmann, in W/M, § 20 UmwStG Rn R 575; s Schmitt, in S/H, 10. Aufl, § 20 UmwStG Rn 332).
Fraglich ist, ob...