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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 3.6.3 Gesonderte Feststellung der Verluste je Sparte – § 8 Abs 9 S 8 KStG

Helmut Krämer
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Tz. 28c

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Nach § 8 Abs 9 S 8 KStG idF des JStG 2010 ist der am Schluss eines VZ verbleibende negative GdE einer Sparte gesondert festzustellen; § 10d Abs 4 EStG gilt entspr. Diese gesonderte Feststellung soll Rechtssicherheit über die Höhe des jeweils maßgebenden Betrages schaffen (s BT-Drs 17/2249, 115). Gesondert festzustellen ist uE jedoch nicht der isolierte negative GdE der einzelnen Sparte für den jeweiligen VZ, sondern der Betrag, der sich ggf nach einem Verlustrücktrag auf den vorangegangenen VZ oder nach einem Verlustvortrag auf folgende VZ (jeweils bezogen auf die einzelne Sparte) noch ergibt. Er entspr somit einem spartenweise ermittelten verbleibenden Verlustvortrag iSd § 10d Abs 4 S 2 EStG (hierzu s auch § 8 Abs 9 S 6 2. Hs KStG, in dem von "verbleibenden Verlustvorträgen" aus den Sparten die Rede ist). Aufgr der angeordneten Geltung des § 10d Abs 4 EStG ist der Bescheid über die gesonderte Feststellung der verbleibenden Verlustvorträge Grundlagenbescheid sowohl des KSt-Bescheids für den darauf folgenden VZ als auch eines auf den Schluss des darauf folgenden Jahres ergehenden Bescheids über die gesonderte Feststellung der verbleibenden Verlustvorträge (s Gosch, in Gosch, KStG, 4. Aufl, § 8 Rn 1044k; krit s Meier/Semelka, in H/H/R, KStG, § 8 Rn 593 und s Kohlhepp, in Sch/F, KStG, 2. Aufl, § 8 Rn 968). Bei der Feststellung werden die bei der spartenweisen Ermittlung des GdE nicht ausgeglichenen Verluste des lfd VZ und die nicht verbrauchten Verlustvorträge aus den vorangegangenen VZ zu einer Summe zusammengefasst. Wegen des zeitlich unbeschr Verlustvortrags erübrigt sich eine getrennte Feststellung nach den VZ der Entstehung der Verluste. Bei der Feststellung sind die Besteuerungsgrundlagen so zu berücksichtigen, wie sie der St-Festsetzu...

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