Tz. 445
Stand: EL 123 – ET: 06/2026
Bei GF stellen erfolgsabhängige Vergütungen übliche Gehaltsbestandteile dar. Nach den Grundsätzen des Fremdvergleichs bestehen deshalb dem Grunde nach idR keine Bedenken, auch im Anstellungsvertrag mit einem Ges-GF eine Tantiemeregelung zu treffen. Etwas anderes kann allerdings dann gelten, wenn im Betrieb gleichzeitig auch noch ein Fremdgeschäftsführer angestellt ist, der keine Tantieme erhält. Eine Tantiemezahlung an den Ges-GF führt in diesem Fall zumindest dann zu einer vGA, wenn die beiden GF in etwa die gleiche Qualifikation haben und eine Vergleichbarkeit des Arbeitseinsatzes und der Tätigkeitsprofile gegeben ist (fehlender innerbetrieblicher Fremdvergleich).
Demggü ist die Anerkennung einer Tantieme nicht bereits deshalb zu versagen, weil keine fremden Arbeitnehmer mit vergleichbaren Tätigkeitsmerkmalen im Betrieb beschäftigt werden; s Urt des BFH v 18.12.2001 (BStBl II 2002, 353), zum ähnlichen Problem bei der Anerkennung von Tantiemen iRv Ehegatten-Arbeitsverhältnissen.
Vereinbart eine GmbH mit ihrem beherrschenden Ges-GF eine Gewinntantieme, liegt darin eine vGA, wenn der nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres entstehende gesellschaftsrechtliche Gewinnanspruch lediglich der Form nach in einen Gehaltsanspruch gekleidet ist; s Urt des BFH v 02.12.1992 (BStBl II 1993, 311) und s H 8.8 "Allgemeines" KStH 2022.
Bei einer AG gelten dann Besonderheiten, wenn ein Vorstand, der eine Tantieme bezieht, lediglich Minderheitsaktionär ist. Nach dem Urt des BFH v 24.10.2024 (BStBl II 2025, 332) genügt eine Vergütungsvereinbarung zwischen einer AG und einem Vorstandsmitglied nur dann dem Fremdvergleich nicht, wenn die Umstände des Einzelfalles eindeutig darauf schließen lassen, dass sich der Aufsichtsrat bei der Vergütungsvereinbarung einseit...