Joachim Patt
, Fabian Bernhagen
Tz. 74
Stand: EL 120 – ET: 10/2025
Der Tatbestand der sperrfristverletzenden Anteilsveräußerung iSd § 22 Abs 2 S 1 UmwStG wird nicht davon abhängig gemacht, ob die übernehmende Gesellschaft eine inl oder ausl Gesellschaft ist und, ob der Gewinn aus der Veräußerung der erhaltenen Anteile bei der Übernehmerin im Inl gar nicht besteuert wird oder einer Besteuerung gem § 8b Abs 2 KStG unterliegt. Folglich entsteht beim Einbringenden ein nachträglicher Einbringungsgewinn II selbst dann, wenn die Übernehmerin die eingebrachte Beteiligung innerhalb der Sperrfrist veräußert und der VG bei der Übernehmerin nach § 8b Abs 7 oder 8 KStG zu beurteilen und damit bei der KSt voll zu besteuern ist (ebenso s Widmann, in W/M, § 22 UmwStG Rn 206; s Schmitt, in S/H, 10. Aufl, § 22 UmwStG Rn 119; s Bilitewski, in H/M/B, 6. Aufl, § 22 UmwStG Rn 223 mit Bsp). In diesem Fall ergibt sich durch den Anteilstausch keine Statusverbesserung der Beteiligung (dazu s Tz 69 und s Tz 72), so dass gemessen am Sinn und Zweck der Regelung des § 22 Abs 2 S 1 UmwStG hier kein Regelungsbedarf gegeben wäre (zu Recht s Stangl, in R/H/vL, 3. Aufl, § 22 UmwStG Rn 431 und 441: die Regelung ist "insoweit – problematisch – überschießend"). Das Ges sieht jedoch keine Ausnahme für einen derartigen Sachverhalt vor. Der Tatbestand, dass ein gedachter VG aus den Anteilen nicht nach § 8b Abs 2 KStG st-befreit sein darf, gilt ausdrücklich nur für den Einbringenden und nicht zugleich auch für die übernehmende Gesellschaft. Vermeintlich ging der Ges-Geber beim SEStEG idealtypisch davon aus, dass eine Übernehmerin bei den §§ 20, 21 und 25 UmwStG (als Kap-Ges oder Gen) generell die St-Freiheit nach § 8b Abs 2 KStG in Anspruch nehmen kann. Aufgr des Umstands, dass dem Ges-Geber allerdings bewusst sein musste, dass sich die durch § 2...