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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 3.2.4.1 Einbringender keine durch § 8b Abs 2 KStG begünstigte Person (§ 22 Abs 2 S 1 UmwStG idF vor dem JStG 2009)

Joachim Patt , Fabian Bernhagen
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Tz. 72

Stand: EL 120 – ET: 10/2025

Die nachträgliche Besteuerung eines Einbringungsgewinns durch einen schädlichen Anteilsverkauf wurde nur dann ausgelöst, wenn der "Einbringende keine durch § 8b Abs 2 KStG begünstigte Pers ist" (s § 22 Abs 2 S 1 UmwStG idF vor JStG 2009, kurz: aF; s aber rückwirkende Änderung durch das JStG 2009, dazu s Tz 73b). Dieses Tatbestandsmerkmal war vor dem Hintergrund zu sehen, dass aufgr der Systemumstellung (s Tz 1) die Bestimmung des § 8b Abs 4 S 1 Nr 2 KStG aF weggefallen war und deren Regelungszweck im neuen System fortgeführt werden sollte. Stille Reserven von Anteilen an Kap-Ges oder Gen, die beim AE der (vollen oder hälftigen) Besteuerung unterlagen, sollten nicht ohne Aufdeckung stiller Reserven in den Anwendungsbereich der St-Freistellung gem § 8b Abs 2 KStG transferiert und sodann innerhalb einer siebenjährigen "Sperrfrist" unter Inanspruchnahme dieser St-Vergünstigung realisiert werden (s Tz 69).

 

Tz. 72a

Stand: EL 120 – ET: 10/2025

Zu den Einbringenden, die nicht durch § 8b Abs 2 KStG begünstigt sind, gehörten uE:

  • natürliche Pers (die nicht kstpfl sind und demzufolge das KStG keine Anwendung findet; unstr, zum Bsp s Bilitewski, in H/M/B, 6. Aufl, § 22 UmwStG Rn 219),
  • Pers-Ges, soweit natürliche Pers (unmittelbar oder mittelbar) als MU beteiligt sind (ebenso s Schmitt, in S/H, 10. Aufl, § 22 UmwStG Rn 118; s Stangl, in R/H/vL, 3. Aufl, § 22 UmwStG Rn 430) oder Kap-Ges als OG zu natürlichen Pers bzw Kö nach § 8b Abs 7 und 8 KStG als MU beteiligt sind (str, s u),
  • Kap-Ges, die OG zu einer natürlichen Pers (oder einer Pers-Ges mit natürlichen Pers als Gesellschafter) als OT sind, und bei denen demzufolge § 8b Abs 2 KStG ausgeschlossen ist (s § 15 S 1 Nr 2 KStG) und auch auf der Ebene der Besteuerung des OT die St-Freistellung gem § 8b Abs 2 K...

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