Joachim Patt
, Fabian Bernhagen
Tz. 73a
Stand: EL 120 – ET: 10/2025
§ 22 Abs 2 S 1 UmwStG ist durch das JStG 2009 hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzung auf der Ebene des Einbringenden geändert worden. Nunmehr löst die Veräußerung der eingebrachten Anteile durch die Übernehmerin den Einbringungsgewinn II dann aus, "soweit beim Einbringenden der Gewinn aus der Veräußerung dieser Anteile im Einbringungszeitpunkt nicht nach § 8b Abs 2 KStG stfrei gewesen wäre" (s § 22 Abs 2 S 1 UmwStG idF des JStG 2009, kurz: nF). Nach dem bisherigen Wortlaut des § 22 Abs 2 S 1 UmwStG war unklar, ob der Tatbestand nur dann gegeben ist, wenn die Pers des Einbringenden nicht durch § 8b Abs 2 KStG begünstigt wird oder auch, wenn in materiell-rechtlicher Hinsicht ein potenzieller Einbringungsgewinn/VG unabhängig von der Pers nicht nach § 8b Abs 2 KStG stfrei gestellt worden wäre (dazu s Tz 72b). Die geänderte Fassung des § 22 Abs 2 S 1 UmwStG nF bestimmt nunmehr, dass nicht nur die Zugehörigkeit zum Pers-Kreis des § 8b Abs 2 KStG maßgebend ist. Vielmehr ist eine konkrete materiell-rechtliche anteilsbezogene Sichtweise vorzunehmen. Folglich gilt § 22 Abs 2 S 1 UmwStG nF auch für kstpfl Einbringende, die zwar in den pers Anwendungsbereich des § 8b KStG fallen, aber die St-Freiheit des § 8b Abs 2 KStG für einen Anteils-VG tats nicht in Anspruch nehmen können (hA, zum Bsp wegen § 8b Abs 7 und 8 UmwStG; zum Bsp s Schmitt, in S/H, 10. Aufl, § 22 UmwStG Rn 115; s Widmann, in W/M, § 22 UmwStG Rn 197.1; ebenso die FinVerw: s UmwSt-Erl 2025 Rn 22.12; oder bei einer einbringenden OG mit einer natürlichen Pers als OT oder einer Pers-Ges mit natürlichen Pers als MU; zum Bsp s Stangl, in R/H/vL, § 22 UmwStG Rn 440; s Bilitewski, in H/M/B, 6. Aufl, § 22 UmwStG Rn 222).
Zu den infrage kommenden Einbringenden iSd § 22 Abs 2 S 1 UmwStG nF s T...