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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 3.2.2 Regelfall: Mehrheit der Stimmrechte

Friedbert Lang
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Tz. 213

Stand: EL 88 – ET: 01/2017

Ein Gesellschafter beherrscht eine Kap-Ges, wenn er den Abschluss des zu beurteilenden Rechtsgeschäfts erzwingen kann. Im Regelfall setzt die Beherrschung einer Kap-Ges deshalb eine Beteiligung am Stamm- oder Grund-Kap von mehr als 50 % voraus. Üblicherweise ist mit einer solchen Mehrheitsbeteiligung auch die Mehrheit der Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung verbunden. In diesem Fall kann der Gesellschafter auf die Gesellschaft beherrschenden Einfluss ausüben; s Urt des BFH v 13.12.1989, BStBl II 1990, 454, und s Urt des BFH v 05.10.2004, BFH/NV 2005, 526, s H 8.5 III (Beherrschender Gesellschafter – Begriff) KStH 2015. Weichen Kap-Beteiligung und Stimmrechte voneinander ab, sind die Stimmrechte maßgebend. Eigene Anteile der Kap-Ges verleihen kein Stimmrecht. Bei ausl Kap-Ges ist bei der Prüfung der Beherrschung auf die gesellschaftsrechtlichen Vorschriften des ausl Staates abzustellen.

 

Beispiel:

X hält 50 % der Anteile an der XY-GmbH. 30 % der Anteile werden von Y gehalten. Die übrigen 20 % hält die XY-GmbH als eigene Anteile.

Lösung:

X ist beherrschender Gesellschafter der XY-GmbH. Die eigenen Anteile vermitteln nämlich kein Stimmrecht. Die Stimmrechte verteilen sich somit auf 80 % der Anteile. Davon hält X 50/80 = 62,5 %.

Beteiligungen von 50 % oder 49 2/3 % reichen für die Annahme der Mehrheit der Stimmrechte nicht aus; s Urt des BFH v 26.07.1978, BStBl II 1978, 659 und s Urt des BFH v 05.07.1966, BStBl III 1966, 605. Allein die Möglichkeit der Verhinderung von Mehrheitsbeschlüssen reicht also zur Annahme einer beherrschenden Stellung nicht aus; aA s Urt des Hess FG v 12.08.1981, EFG 1982, 203. Nach Auff des BFH muss der Abschluss des zu beurteilenden Rechtsgeschäfts (aktiv) erzwungen werden können; s Urt des BFH v 13.12.1989, BFH...

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