Cornelius Link
, Lisa Maiworm
3.1 Allgemeines
Tz. 41
Stand: EL 124 – ET: 09/2026
Nach § 4h Abs 1 S 1 EStG, der gem § 8 Abs 1 KStG auch bei der KSt gilt, sind Zinsaufwendungen eines Betriebs bis zur Höhe des Zinsertrags des Betriebs abzb, darüber hinaus nur bis zur Höhe des verrechenbaren EBITDA. Das verrechenbare EBITDA beläuft sich nach § 4h Abs 1 S 2 EStG auf 30 % des um die Zinsaufwendungen und um die nach § 6 Abs 2 S 1 abzuziehenden, nach § 6 Abs 2a S 2 EStG gewinnmindernd aufzulösenden und nach § 7 EStG abgesetzten Beträge erhöhten sowie um die Zinserträge verminderten maßgeblichen Gewinns. § 4h EStG führt zu einer Gewinnkorrektur außerhalb der St-Bil und erhöht den Gesamtbetrag der Eink (eine KapStPflicht entsteht nicht; s Blumenberg/Lechner, in Blumenberg/Benz, Die URef 2008, 118). Eine weitere Abziehbarkeit der Zinsen ergibt sich bei einem bestehenden EBITDA-Vortrag nach § 4h Abs 1 S 4 EStG (s Tz 42a). Die Nichtabziehbarkeit der Zinsen schlägt auf die GewSt durch und löst keine (weitere) Hinzurechnung nach § 8 Nr 1 Buchst a GewStG aus (zu dem teils komplexen Wechselspiel zwischen Zinsschranke und GewSt – insbes im Zusammenwirken mit § 15 S 1 Nr 3 KStG – s Herzig/Liekenbrock, DB 2007, 2387, 2391 ff). Wegen weiterer Einzelheiten s Tz 253.
Für Kö modifiziert § 8a Abs 1 S 1 KStG diese Regelung dahingehend, dass an die Stelle des maßgeblichen Gewinns das maßgebliche Einkommen tritt (s Tz 50 ff).
Tz. 42
Stand: EL 124 – ET: 09/2026
Die Abzugsbeschränkung auf das verrechenbare EBITDA betrifft die die Zinserträge übersteigenden Zinsaufwendungen desselben Wj, dh soweit den Zinsaufwendungen Zinserträge gegenüberstehen, sind die Zinsaufwendungen weiterhin in voller Höhe abzb. Der Betrag, um den die Zinsaufwendungen den Zinsertrag des Betriebs übersteigt, wird in § 4h Abs 1 S 3 EStG seit dem KrZwMG 2023 als "Nettozinsaufwend...