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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 3 Rechtsentwicklung der Vorschrift

Helmut Krämer, Jakob Jauch
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Tz. 6

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Das KStG 1920 v 30.03.1920 (RGBl 1920, 303) und das KStG 1925 v 10.08.1925 (RGBl I 1925, 208) enthielten weitgehende St-Befreiungen für bestimmte Eink der Gen bzw bestimmte Arten von Gen. Eine umfassende St-Pflicht der Gen, vergleichbar derjenigen der Kap-Ges, war erstmals im KStG 1934 v 16.10.1934 (RGBl I 1934, 1031) geregelt. § 23 der Vorschrift enthielt eine Ermächtigung, für bestimmte Gruppen dieser Gen die Ermittlung ihres Einkommens besonders zu regeln. Diese Ermächtigung wurde durch die "VO über die KSt der Erwerbs- und Wirtschaftsgen" v 08.12.1939 (RStBl 1939, 1189) ausgeübt, die in § 5 die Abziehbarkeit von Warenrückvergütungen regelte. Die KStDV 1949 v 04.07.1949 (WiGBl, 183) bestimmte die Aufhebung der VO v 08.12.1939 und – in abgeänderter Form – ihren Ersatz durch §§ 33–36 KStDV (hier: § 36 KStDV). Nachdem diese Vorschrift durch die BFH-Rspr (s Urt des BFH v 25.08.1953, BStBl III 1954, 36) tw für rechtsunwirksam erklärt wurde, erfolgte eine Neuregelung der Warenrückvergütung durch § 35 KStDV 1955 v 23.12.1955 (BStBl I 1955, 739). Nach geringfügigen Änderungen durch die KStDV 1958 v 05.08.1959 (BGBl I 1959, 625) erfolgte durch die KStDV 1968 v 26.03.1969 (BGBl I 1969, 270) die Einschränkung, dass die Abziehbarkeit von Warenrückvergütungen als BA für Kreditgen und Zentralkassen nicht gilt (s § 35 Abs 3 KStDV 1968). IRd KSt-Reform 1977 wurde die Vorschrift – weitgehend unverändert – als § 22 in das KStG aufgenommen und gilt in dieser Fassung (mit der ua Ausnahme) bis heute. Der Begriff "Warenrückvergütungen" wurde durch "gen-liche Rückvergütungen" ersetzt, um zu verdeutlichen, dass zB auch Rückvergütungen aus dem Dienstleistungs- und Kreditgeschäft erfasst sind (s BT-Drs 7/1470, 359). Die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Abzu...

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