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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 2a.2 Verbleibender Sanierungsertrag einer Organgesellschaft (§ 15 S 1 Nr 1a S 1 KStG)

Ewald Dötsch, Alexandra Pung
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Tz. 18l

Stand: EL 115 – ET: 09/2024

Gem § 15 S 1 Nr 1a S 1 KStG ist auf einen sich nach § 3a Abs 3 S 4 EStG ergebenden verbleibenden Sanierungsertrag einer OG § 3a Abs 3 S 2, 3 und 5 EStG beim OT anzuwenden.

Wie bereits ausgeführt (s Tz 18e-18h), sind bei der OG selbst auf von ihr erzielte Sanierungserträge § 3a EStG (mit Ausnahme des Abs 3 S 2, 3 und 5) und § 3c Abs 4 EStG anzuwenden. Das bedeutet, dass zunächst der Sanierungsertrag der OG unter Zugrundelegung der in § 3a Abs 1 S 2, 3 EStG zwingend vorgeschriebenen gewinnmindernden Ausübung von Wahlrechten und unter Berücksichtigung des Abzugsverbots nach § 3c Abs 4 EStG zu ermitteln ist und dass anschließend entspr § 3a Abs 3 S 2 EStG ein lfd Verlust im Sanierungsjahr sowie ein vororganschaftlicher Verlustvortrag der OG bereits auf OG-Ebene zu mindern sind.

 

Tz. 18m

Stand: EL 115 – ET: 09/2024

Während außerhalb der Organschaft eine Kappung des Sanierungsertrags iHd nach § 3a Abs 3 S 2, 3 und 5 EStG gekürzten Verluste, Verlustabzüge usw nicht erfolgt (s Tz 18g), ist das bei einem stfreien Sanierungsertrag einer OG anders. In § 3a Abs 3 S 4 EStG, auf den § 15 S 1 Nr 1a S 1 KStG Bezug nimmt, ist für Organschaftsfälle eine – allerdings sprachlich misslungene – Ausnahme geregelt. Nach § 3a Abs 3 S 4 EStG "ist der sich nach den S 2 und 3 ergebende Betrag der verbleibende Sanierungsertrag", was uE bei wörtlicher Auslegung keinen Sinn ergibt, weil die S 2 und 3 den Umfang der Verlustkappung regeln. Die zutr Formulierung hätte uE lauten müssen "ist der Sanierungsertrag, vermindert um die Kürzungen nach den S 2 und 3, ihr verbleibender Sanierungsertrag".

 

Tz. 18n

Stand: EL 115 – ET: 09/2024

Die Anwendung des § 15 S 1 Nr 1a S 1 KStG iVm § 3a Abs 3 S 4 EStG bedeutet, dass bei Erzielung eines stfreien Sanierungsertrags durch eine OG die in §...

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