Tz. 108
Stand: EL 104 – ET: 12/2021
Bis zu seiner ersatzlosen Streichung wegen europarechtlicher Bedenken (s Bt-Drs 16/10189 S 59) enthielt § 50 Abs 1 S 2 EStG aF Sonderregelungen für den Verlustabzug bei beschr Stpfl. Danach war die Vorschrift des § 10d EStG nur anzuwenden, wenn die Verluste
- in wirtsch Zusammenhang mit inl Eink standen und
- sich aus Unterlagen ergaben, die im Inl aufbewahrt wurden (s Tz 111).
Der Umfang des Verlustabzugs entsprach dem des § 10d EStG, da hierzu in § 50 Abs 1 S 2 EStG aF keine Einschränkungen enthalten waren. Die Verlustabzugsmöglichkeit bestand für Verluste aus allen inl Eink, mit Ausnahme der Eink iSd § 20 Abs 1 Nr 5 und 7 EStG (zu § 23 EStG s dort Abs 3 S 8, 9) und der Eink, für die die KSt mit dem St-Abzug abgegolten ist (s Tz 114–119). Zu den VZ 1999–2003 wurde der Umfang des Verlustabzugs ggf auch durch § 2 Abs 3 EStG nF beeinflusst (s § 10d Abs 1 S 2, 3 und Abs 2 S 2, 3 EStG aF, s Tz 118a).
Tz. 109
Stand: EL 104 – ET: 12/2021
Nach § 50 Abs 1 S 2 EStG war der Verlustabzug nach § 10d EStG nur hinsichtlich der Verluste möglich, die in wirtsch Zusammenhang mit inl Eink iSd § 49 Abs 1 EStG standen. Wirtsch Zusammenhang bedeutete nicht Zusammenhang mit einer bestimmten Einkunftsart, so dass auch Verluste aus einer anderen Einkunftsart abzb waren, soweit nicht ein Fall des § 50 Abs 2 S 1 EStG aF vorlag.
Tz. 110
Stand: EL 104 – ET: 12/2021
Die Voraussetzung "inl Eink" schloss begrifflich den Abzug ausl Verluste aus. Dies ergibt sich indes auch nach Streichung des § 50 Abs 1 S 2 EStG aF schon daraus, dass bei beschr StPflicht nur die inl und nicht auch die ausl Eink der inl Besteuerung unterliegen. Negative ausl Eink werden daher wie positive ausl Eink bei der beschr StPflicht im Inl nicht berücksichtigt. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht, wenn a...